Ein Bauernhof ist rechtlich etwas anderes als ein gewöhnliches Haus. Ausserhalb der Bauzone gelten enge Regeln für Bauten und Umnutzungen (Art. 24 ff. RPG). Für landwirtschaftliche Grundstücke gilt beim Erwerb das bäuerliche Bodenrecht (Art. 61 ff. BGBB). Beides bestimmt, an wen ein Hof verkauft werden kann und was ein Käufer damit tun darf.
Darum sagen wir offen, was gilt, bevor ein Preis fällt. Wir rechnen, was auf dem Grundstück steht und welche Nutzung die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde zulässt. Eine Scheune, ein Stall oder ein Bauernhaus ist nicht automatisch umnutzbar. Massgebend sind das Planungsrecht und die Zone, in der das Gebäude steht.
Mögliche Anlässe für einen Verkauf sind eine Erbschaft, die Pensionierung oder eine Hypothek, die neu geordnet wird. Auf unseren Seiten zur geerbten Liegenschaft in Erlenbach und zum Verkauf von Grundstück und Bauland finden Sie weitere Hinweise.
Im Kanton Zürich gelten für Bauten und Nutzungen das kantonale Recht und die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde. Für landwirtschaftliche Grundstücke kommt das bäuerliche Bodenrecht dazu. Einen Überblick über den Verkauf im Kanton finden Sie auf der Kantonsseite zum Verkauf von Liegenschaften. Zur Steuer beim Verkauf lesen Sie das Kantonsthema Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich.
Am Anfang steht ein persönliches Gespräch. Die erste Einschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Wir kommen mit Fakten, nie per E-Mail. Mit der Grundstückprüfung sehen Sie Ihr Grundstück sofort im Luftbild und im Katasterplan, vertraulich und kostenlos.
Danach prüfen wir Zone, Gebäude und Rechtslage und belegen jede Zahl im amtlichen Original. Sie wählen zwischen zwei Wegen: dem Direktankauf durch uns, mit eigenen Mitteln, ohne Finanzierungsvorbehalt und im Ist-Zustand, oder dem Exklusivmandat ohne Inserat mit stiller Vermittlung. Beim Mandat zahlen Sie das Honorar erst bei Erfolg. Der Kauf wird öffentlich beurkundet (Art. 216 OR, Art. 657 ZGB), Eigentümer wird der Käufer mit dem Eintrag im Grundbuch. Zuständig ist das Grundbuchamt Küsnacht.