Was ist es wert?
Nicht nur das Haus, sondern der Boden: was die Bauordnung erlaubt, was der Bestand nutzt, welche Reserve darin steckt.
Bewertung anfragen →Lebenslage · Erbschaft
Nach dem Erbfall gehört ein Elternhaus, ein Grundstück oder eine Mehrfamilienliegenschaft allen Erben gemeinsam, und jede Erbin und jeder Erbe hat eigene Vorstellungen. Hier erfahren Sie, wie eine Erbengemeinschaft ein Haus oder eine Liegenschaft verkauft, wer zustimmen muss, welche Steuern im Kanton Zürich anfallen und welche Wege es gibt. Wir rechnen für alle Beteiligten gleich und nachvollziehbar, was die Liegenschaft heute ist und was sie sein könnte. Dann entscheidet die Gemeinschaft.
Vertraulich · für alle Erben dieselbe Grundlage · ohne Inserat

Erbschaft
Adresse und Erreichbarkeit genügen. Wir melden uns innert zwei Arbeitstagen.
Diskret: Rückruf von neutraler Nummer · keine Zahlen per E-Mail · kein Inserat
Was Erben bewegt
Nicht nur das Haus, sondern der Boden: was die Bauordnung erlaubt, was der Bestand nutzt, welche Reserve darin steckt.
Bewertung anfragen →Wir zeigen die Wege nebeneinander: halten und vermieten, entwickeln, an uns verkaufen oder im Exklusivmandat.
Direktankauf durch uns →Alle Erben erhalten dieselben Zahlen und denselben Rechenweg. Das nimmt Spannung aus Gesprächen am Familientisch.
Der Weg zum Verkauf
Bis zur Teilung gehört das Haus den Erben gemeinsam: Sie sind Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen gemeinsam darüber (Art. 602 Abs. 2 ZGB). Ohne andere Regelung braucht jede Verfügung über die Sache den einstimmigen Beschluss aller Gesamteigentümer (Art. 653 Abs. 2 ZGB). Ein Erbe allein kann das Haus deshalb weder zusagen noch verkaufen, und über einen Bruchteil davon kann niemand verfügen, solange die Gemeinschaft dauert (Art. 653 Abs. 3 ZGB).
Der Verkauf selbst ist ein Kaufvertrag über ein Grundstück und braucht die öffentliche Beurkundung (Art. 216 Abs. 1 OR). Schon ein Vorvertrag ist nur mit öffentlicher Beurkundung gültig (Art. 216 Abs. 2 OR). Eine mündliche Zusage am Familientisch ersetzt den Notartermin nicht.
Das Eigentum erwerben die Erben mit dem Erbfall (Art. 560 Abs. 1 und 2 ZGB). Im Grundbuch über das Haus verfügen können sie aber erst, wenn sie eingetragen sind (Art. 656 Abs. 2 ZGB). Als Ausweis dient bei einem Erbgang die Bescheinigung, dass die erwerbenden Personen als einzige gesetzliche und eingesetzte Erben anerkannt sind (Art. 65 Abs. 1 lit. a GBV).
Die Reihenfolge
Jeder Schritt baut auf dem vorigen auf. Die Reihenfolge schützt vor Überraschungen beim Notar und beim Steueramt.
Die Wege
Sind sich die Erben einig, muss die Gemeinschaft nicht verkaufen. Sie kann auch behalten, teilen oder das Land anders einsetzen. Wir rechnen jeden Weg mit derselben Grundlage durch.
Die Erben bleiben Gesamteigentümer und entscheiden grundsätzlich weiter gemeinsam. Wer das Haus verwalten soll, braucht eine Vollmacht der anderen; auf Begehren eines Miterben kann die Behörde bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
Art. 602 Abs. 3 und Art. 653 Abs. 2 ZGB
Eine Erbin oder ein Erbe übernimmt das Haus und bezahlt die anderen aus. Der überlebende Ehegatte kann verlangen, dass ihm das Haus, in dem die Ehegatten gelebt haben, auf Anrechnung zugeteilt wird. Die Zuweisung an einen Erben in der Erbteilung löst kein Vorkaufsrecht aus.
Art. 612a Abs. 1 ZGB · Art. 216c Abs. 2 OR
Bei einem grossen Grundstück kann die Gemeinschaft es teilen, sodass jede Erbin und jeder Erbe ein Teilstück erhält. Bei der Teilung müssen für jedes Teilstück Dienstbarkeiten, Vormerkungen und Anmerkungen bereinigt werden. Ob die Teilung baurechtlich möglich ist, sagt die Bauordnung.
Art. 974a ZGB
Grundstück teilen →Wer nicht verkaufen möchte, hat zwei weitere Wege: das Land gegen eine Wohnung im Neubau einbringen (Land gegen Wohnung) oder den Boden im Baurecht abgeben und Eigentümer bleiben (Baurecht oder Verkauf).
Wir kaufen mit eigenen Mitteln, ohne Finanzierungsvorbehalt, auch von Erbengemeinschaften. Sie erhalten einen Preis, eine Zusage und einen Notartermin.
Art. 216 Abs. 1 OR
Direktankauf prüfen →Wir vermitteln diskret an geprüfte Käufer, etwa Family Offices, Pensionskassen und Projektentwickler (Wer kauft Grundstücke?), ohne Inserat, wie bei jedem Off-Market Verkauf. Das Honorar ist erst verdient, wenn der Vertrag dank unserer Vermittlung zustande kommt.
Art. 412 Abs. 1 und Art. 413 Abs. 1 OR
Wie ein Exklusivmandat funktioniert →Wenn die Erben nicht einig sind
Eine Erbengemeinschaft muss nicht ewig bestehen. Aufgelöst wird sie durch die Teilung: Jeder Miterbe kann zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, soweit er nicht durch Vertrag oder Gesetz zur Gemeinschaft verpflichtet ist (Art. 604 Abs. 1 ZGB). Auf Ansuchen eines Erben kann das Gericht die Teilung vorübergehend verschieben, wenn eine sofortige Teilung den Wert der Erbschaft erheblich schädigen würde (Art. 604 Abs. 2 ZGB).
Eine Erbschaftssache, die durch die Teilung an ihrem Wert wesentlich verlieren würde, soll einem der Erben ungeteilt zugewiesen werden. Können sich die Erben über die Teilung oder die Zuweisung nicht einigen, ist die Sache zu verkaufen und der Erlös zu teilen (Art. 612 Abs. 1 und 2 ZGB). Auf Verlangen eines Erben findet der Verkauf als Versteigerung statt; die zuständige Behörde entscheidet, ob sie öffentlich oder nur unter den Erben stattfindet (Art. 612 Abs. 3 ZGB).
Einigen sich die Erben nicht auf die Bildung der Lose, bildet sie auf Verlangen eines Erben die zuständige Behörde (Art. 611 Abs. 2 ZGB). Streiten sie über den Anrechnungswert eines Grundstücks, legen amtlich bestellte Sachverständige ihn fest (Art. 618 Abs. 1 ZGB). Diese Verfahren kosten Zeit und Nerven. Eine gemeinsame, nachvollziehbare Zahlengrundlage hilft, es gar nicht so weit kommen zu lassen.
Wir ersetzen weder Gericht noch Anwalt. Wir sorgen dafür, dass alle Erben dieselben Zahlen sehen, und zeigen Wege, auf die sich eine Gemeinschaft einigen kann.
Rechtlich gut zu wissen
Übernimmt ein Erbe das Grundstück, wird es ihm zu dem Wert angerechnet, den es im Zeitpunkt der Teilung hat. Einigen sich die Erben nicht, legen amtlich bestellte Sachverständige den Wert fest.
Art. 617 und Art. 618 Abs. 1 ZGB
Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen die verstorbene Person bei Lebzeiten auf Anrechnung an den Erbanteil zugewendet hat. Ein Erbvorbezug gehört dazu.
Art. 626 Abs. 1 ZGB
Eine Willensvollstreckerin vertritt den Willen der verstorbenen Person, verwaltet die Erbschaft und führt die Teilung nach deren Anordnungen oder nach dem Gesetz aus. Ob dazu der Verkauf des Hauses gehört, ist im Einzelfall zu klären.
Art. 517 und Art. 518 Abs. 1 und 2 ZGB
Die Teilung wird verbindlich mit dem Abschluss des Teilungsvertrags. Er braucht die schriftliche Form. Für den Grundbucheintrag genügt bei der Erbteilung die schriftliche Zustimmung aller Miterben oder ein schriftlicher Teilungsvertrag.
Art. 634 ZGB · Art. 64 Abs. 1 lit. b GBV
Handelt ein Beistand für eine betroffene Person, braucht er in der Regel für Erbteilungsverträge und für die Veräusserung von Grundstücken die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde. Das gehört früh in die Planung.
Art. 416 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 ZGB
Im Kanton Zürich sind Ehegatten, eingetragene Partner und Nachkommen der verstorbenen Person von der Erbschaftssteuer befreit. Andere Erben bezahlen sie nach dem Tarif des Gesetzes; für einige, etwa Eltern oder Geschwister, gelten Freibeträge. Andere Kantone regeln das selbst.
§§ 11, 21 und 22 ESchG ZH
Steuern
Der Erbgang selbst löst im Kanton Zürich keine Grundstückgewinnsteuer aus. Sie wird aufgeschoben bei einem Eigentumswechsel durch Erbgang, also Erbfolge, Erbteilung und Vermächtnis, ebenso bei Erbvorbezug und Schenkung (§ 216 Abs. 3 lit. a StG ZH; Art. 12 Abs. 3 lit. a StHG). Aufgeschoben heisst: Die Steuer kommt beim späteren Verkauf.
Beim Verkauf zählen für Gewinn und Besitzdauer die Verhältnisse bei der letzten Handänderung, die nicht auf einen Erbgang, einen Erbvorbezug oder eine Schenkung zurückgeht (§ 219 Abs. 2 und 3 StG ZH). Hat die verstorbene Person das Haus vor 25 Jahren gekauft, rechnet das Steueramt also mit deren Kaufpreis und deren Besitzdauer. Bei einer Besitzdauer von vollen 20 Jahren und mehr ermässigt sich die Steuer um 50 Prozent (§ 225 Abs. 3 StG ZH). Liegt der massgebende Erwerb mehr als 20 Jahre zurück, darf statt des damaligen Preises der Verkehrswert des Grundstücks vor 20 Jahren angerechnet werden (§ 220 Abs. 2 StG ZH).
Dazu kann Erbschaftssteuer kommen: Im Kanton Zürich sind Ehegatten, eingetragene Partner und Nachkommen der verstorbenen Person davon befreit (§ 11 ESchG ZH). Eine Handänderungssteuer gibt es im Kanton Zürich nicht; die §§ 227 bis 233 StG ZH sind aufgehoben. Für Grundsteuern steht den Gemeinden am Grundstück ein gesetzliches Pfandrecht zu (§ 208 StG ZH); wie die Steuer gesichert wird, regelt der Kaufvertrag.
Musterbeispiel · fiktive Zahlen
Die Mutter hat das Haus vor 14 Jahren gekauft und ist verstorben. Die drei Kinder verkaufen es als Erbengemeinschaft. Gewinn und Besitzdauer zählen ab dem Kauf der Mutter (§ 219 Abs. 3 StG ZH). Die Zahlen sind erfunden; verbindlich veranlagt die Gemeinde.
Kosten
Welche Kosten anfallen, hängt vom Haus, vom Weg und vom Kanton ab. Eine feste Zahl wäre darum unseriös. Diese Posten sollten alle Erben kennen, bevor sie entscheiden:

Vorbereitung
Je vollständiger die Unterlagen, desto schneller und sicherer kommt der Verkauf zustande. Fehlen Belege, helfen wir bei der Beschaffung.
Vermeidbare Fehler
Vieles lässt sich vermeiden, wenn die Reihenfolge stimmt. Diese fünf Fehler sind teuer:
Ein typischer Ablauf
Sie rufen an und nennen die Adresse. Und wir sehen die Parzelle, bevor das Gespräch zu Ende ist.

Mit den richtigen Fachleuten
Wir rechnen die Liegenschaft und begleiten den Verkauf. Für Teilungsvertrag, Steuern und Rechtsfragen ziehen wir auf Wunsch Notariat, Steuerberatung und Anwalt bei. Rechts- oder Steuerberatung leisten wir selbst nicht.
Wie der Verkauf eines Hauses sonst abläuft, steht unter Haus verkaufen in der Schweiz.
Exklusivmandat
«Wir arbeiten gerne mit Ihnen. Wir haben unsere Kontakte, wir kaufen auch selbst, wir vermitteln, betreuen und begleiten den Verkauf mit grosser Sorgfalt, im Exklusivmandat. Wer seriös und sauber verkaufen will, braucht einen Partner, der für beide Seiten stimmt.»
Häufige Fragen
In der Regel ja. Bis zur Teilung sind die Erben Gesamteigentümer und verfügen gemeinsam über das Haus (Art. 602 Abs. 2 ZGB); ohne andere Regel braucht es den einstimmigen Beschluss aller (Art. 653 Abs. 2 ZGB). Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde bis zur Teilung eine Vertretung für die Erbengemeinschaft bestellen (Art. 602 Abs. 3 ZGB). Was diese Vertretung tun darf, hängt von ihrem Auftrag ab; ob sie auch verkaufen darf, klären Sie vorher mit dem Notariat.
Jeder Miterbe kann jederzeit die Teilung verlangen (Art. 604 Abs. 1 ZGB). Einigen sich die Erben über die Zuweisung einer Sache nicht, die durch Teilung an Wert verlieren würde, ist sie zu verkaufen und der Erlös zu teilen, auf Verlangen eines Erben als Versteigerung (Art. 612 Abs. 2 und 3 ZGB). Besser ist eine gemeinsame Zahlengrundlage, bevor es dazu kommt.
Die Willensvollstrecker stehen, soweit die verstorbene Person nichts anderes verfügt hat, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters. Sie haben den Willen der verstorbenen Person zu vertreten, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden zu bezahlen und die Teilung auszuführen (Art. 518 Abs. 1 und 2 ZGB). Ob dazu der Verkauf des Hauses gehört, ist im Einzelfall zu klären. Wir verkaufen nur mit einer klaren Vollmacht und klären das vorab mit dem Notariat.
Grundstücke werden den Erben zu dem Wert angerechnet, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt; das Gesetz nennt ihn Verkehrswert (Art. 617 ZGB). Das ist eine rechtliche Grösse und nicht unsere Bewertung. Können sich die Erben über den Anrechnungswert nicht verständigen, legen amtlich bestellte Sachverständige ihn fest (Art. 618 Abs. 1 ZGB). Für landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke gilt das bäuerliche Bodenrecht (Art. 619 ZGB).
Der Erbgang löst keine Grundstückgewinnsteuer aus (§ 216 Abs. 3 lit. a StG ZH). Sie wird fällig, wenn die Erben verkaufen, und erfasst nur den Gewinn (§ 219 Abs. 1 StG ZH). Erbschaftssteuer bezahlen Ehegatten, eingetragene Partner und Nachkommen nicht (§ 11 ESchG ZH). Eine Handänderungssteuer gibt es im Kanton Zürich nicht (§§ 227 bis 233 StG ZH sind aufgehoben). Den Zürcher Tarif mit Rechenbeispiel finden Sie unter Tarif und Rechenbeispiel zur Grundstückgewinnsteuer.
Ja. Bei einem Erwerb durch Erbgang, Erbvorbezug oder Schenkung wird für Gewinn und Besitzdauer auf die frühere Handänderung abgestellt, die nicht auf solche Ursachen zurückgeht (§ 219 Abs. 2 und 3 StG ZH). Hat die verstorbene Person das Haus vor 20 Jahren oder früher erworben, ermässigt sich die Steuer um 50 Prozent (§ 225 Abs. 3 StG ZH).
Eine Übertragung zu Lebzeiten als Erbvorbezug oder Schenkung löst keine Grundstückgewinnsteuer aus; sie wird aufgeschoben (Art. 12 Abs. 3 lit. a StHG; § 216 Abs. 3 lit. a StG ZH). Zivilrechtlich sind die gesetzlichen Erben gegenseitig verpflichtet, zur Ausgleichung zu bringen, was die verstorbene Person ihnen auf Anrechnung an den Erbanteil zugewendet hat (Art. 626 Abs. 1 ZGB). Ein Verkauf an ein Kind ist ein Kaufvertrag über ein Grundstück und braucht die öffentliche Beurkundung (Art. 216 Abs. 1 OR). Bewahren Sie die Unterlagen von damals auf und klären Sie die Folgen vorab mit Notariat und Steuerberatung.
Handelt ein Beistand oder eine Beiständin für die betroffene Person, braucht er oder sie in der Regel für Erbteilungsverträge und für die Veräusserung von Grundstücken die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 ZGB). Planen Sie diese Zustimmung früh ein.
Den Erbanteil ja, das Haus nein. Verträge über die Abtretung von Erbanteilen unter Miterben brauchen die schriftliche Form (Art. 635 Abs. 1 ZGB). Schliesst ein Erbe einen solchen Vertrag mit einem Dritten, erhält dieser kein Recht auf Mitwirkung bei der Teilung, sondern nur einen Anspruch auf den Anteil, der dem Erben aus der Teilung zugewiesen wird (Art. 635 Abs. 2 ZGB). Über einen Bruchteil des Hauses selbst kann niemand verfügen, solange die Gemeinschaft dauert (Art. 653 Abs. 3 ZGB).
Die Bewertung ist kostenlos. Im Exklusivmandat entsteht ein Honorar erst, wenn der Verkauf dank unserer Vermittlung zustande kommt (Art. 413 Abs. 1 OR); Höhe und Bedingungen stehen vor der Unterschrift im Vertrag. Beim Direktankauf gibt es keinen Vermittlungsvertrag, weil wir selbst kaufen.
Geprüft von Hafid Yaacoubi, Gründer und Inhaber · Stand Oktober 2026