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Grundstück gegen Wohnung tauschen

Land gegen Wohnung: verkaufen und bleiben.

Bei Land gegen Wohnung bringen Sie Ihr Grundstück ein und erhalten dafür eine Wohnung im Neubau, der auf Ihrem Grundstück entsteht. Yaacoubi Immobilien rechnet für Eigentümer in der Deutschschweiz, was auf dem Grundstück möglich ist und wie viele Wohnungen entstehen können, und prüft, ob das Angebot dazu passt. Sie ziehen nicht in die Ferne und müssen nicht selbst bauen.

Haus mit grossem Garten

Land gegen Wohnung

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Der Begriff

Land gegen Wohnung und Landeinbringung: was heisst das?

Sie besitzen ein Grundstück, oft mit einem älteren Einfamilienhaus, auf dem die Bauordnung deutlich mehr erlaubt, als heute steht. Ein Entwickler oder Bauträger baut darauf neue Wohnungen. Statt des ganzen Kaufpreises in Franken erhalten Sie eine oder mehrere dieser Wohnungen. Ihr Land ist Ihre Leistung, die Wohnung seine Gegenleistung.

Wer sein Land verkauft und dafür eine Wohnung bekommt, schliesst rechtlich je nach Aufbau einen Tausch oder einen Kauf mit einer Wohnung als Gegenleistung ab. Auf den Tausch finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung: Jede Seite gilt für die versprochene Sache als Verkäufer und für die zugesagte Sache als Käufer (Art. 237 OR). Andere Wörter für dasselbe Prinzip sind Landeinbringung, Landtausch und Grundstück gegen Eigentumswohnung tauschen. Das alte Haus wird dabei meist durch einen Ersatzneubau mit mehr Wohnfläche ersetzt.

Heute und neu möglich

Einfamilienhaus abreissen, Mehrfamilienhaus bauen, Wohnung behalten.

Einfamilienhaus mit Garten, HeuteEinfamilienhaus mit Garten, Neu möglich
HeuteNeu möglich

Abbildungen sind Illustrationen, keine angebotenen Objekte.

Die Begriffe

Dieselbe Sache, viele Namen.

Wer nach Land gegen Wohnung sucht, stösst auf verschiedene Wörter für ähnliche Wege. Hier ordnen wir sie.

Landeinbringung und Sacheinlage

Sie bringen Ihr Grundstück als Sacheinlage in ein Bauprojekt ein, statt es gegen Geld zu verkaufen, und Ihr Land wird Teil der Projektentwicklung. In einer einfachen Gesellschaft ist das ein Beitrag in Sachen.

Art. 531 Abs. 1 OR

Tauschvertrag, Landtausch, Landabtausch

Die drei Wörter meinen dasselbe: Land gegen eine Gegenleistung, hier eine Wohnung im Neubau. Es gelten die Kaufvorschriften, der Vertrag wird beurkundet.

Art. 237 OR · Art. 216 Abs. 1 OR

Kaufpreis in Wohnung statt Geld

Sie geben das Land ab und erhalten eine Wohnung als Gegenleistung. Ist die Wohnung weniger wert als das Land, gleicht eine Zahlung die Differenz aus. Zahlt ein Bauträger nur einen Teil in Franken und den Rest mit einer Wohnung, ist die Wohnung eine Teilzahlung.

Art. 237 OR

Beteiligung am Neubau

Als Grundeigentümer beteiligen Sie sich am Bauprojekt: Statt einer fertigen Wohnung erhalten Sie einen Anteil, in Partnerschaft mit einem Bauträger oder Projektentwickler. Dann tragen Sie das Risiko mit, und der Ertrag hängt vom Erfolg ab.

Art. 530 und 531 OR

Vom Landbesitzer zum Stockwerkeigentümer

Nach dem Tausch gehört Ihnen nicht mehr das ganze Grundstück, sondern ein Miteigentumsanteil mit dem Sonderrecht an Ihrer Wohnung.

Art. 712a ZGB

Vorzugspreis und Selbstkostenpreis

Auf eine Wohnung zum Vorzugs- oder Selbstkostenpreis besteht kein gesetzlicher Anspruch. Es ist Vereinbarungssache und hängt vom Wert Ihres Landes ab. Wir rechnen, ob die Bedingungen angemessen sind.

Die Möglichkeiten

Vier Wege, am Ort zu bleiben.

Wir begleiten vor allem den Tausch. Die anderen drei Wege zeigen wir Ihnen als Vergleich, damit Sie sehen, was jeder bedeutet.

Weg 1

Tausch gegen eine Wohnung

Sie geben das Grundstück und erhalten eine Wohnung im Neubau auf demselben Grundstück. Ein Unterschied im Wert wird ausgeglichen.

  • Ihnen gehört eine Wohnung als Stockwerkeigentum
  • Steuerlich eine Veräusserung, ein Aufschub ist unter Umständen möglich

Art. 237 OR · Art. 712a ZGB

Weg 2

Verkauf mit Kaufsrecht auf eine Wohnung

Sie verkaufen das Grundstück gegen Geld und erhalten das Recht, später eine bestimmte Wohnung im Neubau zu kaufen. Wirtschaftlich kaufen Sie so eine Wohnung auf Ihrem früheren Grundstück zurück.

  • Das Kaufsrecht darf höchstens zehn Jahre dauern
  • Es wird beurkundet und kann im Grundbuch vorgemerkt werden

Art. 216 Abs. 2 und 216a OR · Art. 959 ZGB

Weg 3

Wohnrecht oder Nutzniessung

Sie verkaufen und behalten das Recht, im Gebäude zu wohnen. Das Haus gehört dann dem Käufer.

  • Das Wohnrecht ist unübertragbar und unvererblich
  • Das Recht entsteht erst mit dem Eintrag im Grundbuch

Art. 745, 746 und 776 ZGB

Weg 4

Verkauf und Rückmiete

Sie verkaufen und bleiben als Mieter im Haus. Dauer und Mietzins stehen in einem eigenen Mietvertrag.

  • Sie bleiben im Haus, ohne Eigentümer zu sein
  • Eine feste Dauer lässt sich vereinbaren

Art. 253 OR

Der Ablauf

So funktioniert der Tausch.

  1. 01 · RechnenWas nach der Bauordnung Ihrer Gemeinde auf Ihrem Grundstück zulässig ist, wie viele Wohnungen entstehen können und was Ihr Land im Projekt wert ist.
  2. 02 · VereinbarenWelche Wohnung Sie erhalten, wann, mit welchem Ausbau und mit welchem Ausgleich, dazu Sicherheiten und Bedingungen.
  3. 03 · BeurkundenDer Vertrag wird öffentlich beurkundet, ein Vorvertrag ebenso (Art. 216 Abs. 1 und 2 OR).
  4. 04 · BauenBaubewilligung, Abbruch und Neubau. Wo Sie in der Übergangszeit wohnen, ist vorher geklärt.
  5. 05 · EinziehenÜbergabe und Eintrag Ihrer Wohnung im Grundbuch. Mängel rügen Sie innert 60 Tagen, versteckte Mängel innert 60 Tagen nach der Entdeckung (Art. 219a Abs. 1 OR).

Ein Rechenbeispiel

Land gegen Wohnung in Quadratmetern.

Fassade 12,50 mAttika 15,50 mBaulinieStrasseGarten
SchnittMusterbeispiel · fiktive Parzelle
Das heutige Haus grau, darüber der mögliche Neubau mit 4 Vollgeschossen und Attika.

Ein Beispiel ohne Franken: Auf einer fiktiven Parzelle von 850 m² lässt die Bauordnung 1'020 m² anrechenbare Geschossfläche zu. Heute steht ein Einfamilienhaus mit rund 122 m² darauf. Ein Neubau mit 4 Vollgeschossen nutzt 938 m² davon; mit der Attika, die hier nicht angerechnet wird, ergibt das rund 801 m² Hauptnutzfläche und etwa 10 Wohnungen. Eine davon wäre Ihre.

Grundstück850 m²
zulässige anrechenbare Geschossfläche1'020 m²
heute anrechenbarrund 122 m²
nach einem Neubau anrechenbar938 m²
Hauptnutzfläche heuterund 97 m²
Hauptnutzfläche neu möglichrund 801 m²

Wie gross Ihre Wohnung wird, hängt davon ab, welchen Teil der Neubaufläche Ihr Land rechnerisch ausmacht. Das ist das Ergebnis einer Rechnung mit den Werten Ihrer Gemeinde, nicht einer festen Prozentzahl. Einen ersten Richtwert für Ihre Fläche erhalten Sie mit dem Rechner Nutzungsreserve selbst rechnen.

Musterbeispiel · fiktive Parzelle · gerundet, ohne Bonus und Abzüge.

Neubau mit Baukran im Abendlicht

Der Neubau

Gebaut wird, was gerechnet ist.

Baufeld, Geschosse und Wohnungen stehen vor dem ersten Spatenstich fest. Welche Wohnung Ihnen gehören wird, ist vor Baubeginn vertraglich vereinbart. Worauf Sie beim Angebot eines Bauträgers achten, steht unter Angebot eines Bauträgers prüfen.

Worauf es ankommt

Sechs Punkte, die im Vertrag stehen.

01

Die Wohnung steht vorher fest

Lage im Haus, Grösse, Ausbau und Übergabetermin sind beschrieben, bevor gebaut wird. Dazu gehört der Aufteilungsplan.

Art. 69 Abs. 1 GBV

02

Stockwerkeigentum

Sie haben das Sonderrecht an Ihren Räumen und einen Anteil am Grundstück; der Boden gehört allen gemeinsam. Begründet werden kann das Stockwerkeigentum schon vor dem Bau, mit dem Aufteilungsplan.

Art. 712a, 712b und 712d ZGB · Art. 69 Abs. 1 GBV

03

Ausgleich

Ist Ihr Land mehr wert als die Wohnung, erhalten Sie die Differenz, im umgekehrten Fall zahlen Sie sie. Von Gesetzes wegen erfolgen Leistung und Gegenleistung gleichzeitig, wenn nichts anderes vereinbart ist. Beim Tausch gegen eine Wohnung, die erst gebaut wird, geben Sie Ihr Land aber früher ab. Darum braucht es Sicherheiten.

Art. 184 Abs. 2 und Art. 237 OR

04

Beurkundung

Ein Kauf- oder Tauschvertrag über ein Grundstück ist nur mit öffentlicher Beurkundung gültig, ebenso ein Vorvertrag und ein Kaufsrecht. Soll die Reservation einer Wohnung im Neubau beim Grundstücksverkauf verbindlich sein, gehört sie in den beurkundeten Vertrag oder Vorvertrag.

Art. 216 Abs. 1 und 2 OR · Art. 657 Abs. 1 ZGB

05

Bewilligung als Bedingung

Ohne Baubewilligung entsteht der Neubau nicht. Der Vertrag regelt, was dann gilt, etwa dass der Tausch erst mit der rechtskräftigen Bewilligung wirksam wird.

Art. 22 Abs. 1 RPG

06

Bauzeit und Wohnen

Für den Neubau wird Ihr Haus abgebrochen. Wo Sie in dieser Zeit wohnen, steht vorher im Vertrag, wenn möglich in der Nähe, dazu Termine und die Folgen einer Verzögerung.

Sicherheiten

Was Sie bis zum Einzug absichern.

Zwischen Vertrag und Einzug vergehen oft Jahre. Das Projekt kann sich verzögern, der Bauträger kann in Schwierigkeiten geraten, Handwerker können unbezahlt bleiben. Der Vertrag sollte jedes dieser Risiken benennen.

  • Fertigstellung: Eine Garantie einer Bank oder Versicherung für die Fertigstellung ist eine vertragliche Sicherheit, kein gesetzlicher Anspruch. Sie muss ausdrücklich vereinbart werden
  • Handwerkerpfandrecht: Unbezahlte Handwerker können bis vier Monate nach Vollendung ihrer Arbeit ein Pfandrecht am Grundstück eintragen lassen (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 839 Abs. 2 ZGB). Der Eigentümer verhindert die Eintragung durch hinreichende Sicherheit (Art. 839 Abs. 3 ZGB). Der Vertrag sollte regeln, wer sie stellt
  • Mängel: Beim Kauf einer noch zu errichtenden oder weniger als zwei Jahre alten Baute können Sie unentgeltliche Verbesserung verlangen. Die Rügefrist beträgt 60 Tage, die Ansprüche verjähren fünf Jahre nach dem Erwerb des Eigentums (Art. 219a Abs. 1 bis 3 OR). Eine Wohnung im Stockwerkeigentum ist ein Grundstück (Art. 655 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB), und beim Tausch gelten die Kaufvorschriften (Art. 237 OR)

Steuern

Landtausch und Steuern: der Tausch gilt wie ein Verkauf.

Auch ohne Geld geben Sie ein Grundstück gegen ein anderes. Das ist steuerlich eine Veräusserung, denn die Steuerpflicht wird durch jede Veräusserung eines Grundstücks begründet (Art. 12 Abs. 2 StHG). Im Kanton Zürich wird die Grundstückgewinnsteuer auf Gewinnen aus Handänderungen erhoben (§ 216 Abs. 1 StG).

Ein Aufschub ist möglich, wenn Sie eine dauernd und ausschliesslich selbst genutzte Wohnliegenschaft veräussern und den Erlös innert angemessener Frist für den Erwerb oder Bau einer gleich genutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwenden (Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG; im Kanton Zürich § 216 Abs. 3 lit. i StG). Ob das für Ihre Wohnung im Neubau gilt, klären Sie vor der Unterschrift mit Ihrer Steuerberatung.

Je länger Sie besitzen, desto tiefer die Steuer: Im Kanton Zürich ermässigt sie sich mit der anrechenbaren Besitzesdauer (§ 225 Abs. 3 StG). Eine Handänderungssteuer kennt das Steuergesetz des Kantons Zürich nicht mehr (§§ 227 bis 233 StG, aufgehoben), andere Kantone erheben sie. Mehr unter Grundstückgewinnsteuer und Steueraufschub.

Beteiligung

Land einbringen und beteiligt bleiben.

Statt einer Wohnung können Sie Ihr Land auch in ein gemeinsames Projekt einbringen und das Grundstück gemeinsam mit einem Investor oder Bauträger bebauen. In der einfachen Gesellschaft leistet jeder Gesellschafter einen Beitrag, in Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit (Art. 530 und 531 Abs. 1 OR). Ihr Beitrag wäre das Land, wirtschaftlich zählt es im Projekt wie Eigenkapital; ob und wie hoch die finanzierende Bank es anrechnet, entscheidet sie im Einzelfall. Die Übertragung braucht die öffentliche Beurkundung (Art. 657 Abs. 1 ZGB). Rechtsform, Steuern und Mitsprache klären Notariat und Treuhand vor der Unterschrift, wir rechnen, ob das Projekt trägt. Wie ein solches Projekt vom Potenzial bis zur Bewilligung entsteht, beschreibt Projektentwicklung fürs Grundstück.

Für wen

Für wen Land gegen Wohnung passt.

Kanton Zürich

Land gegen Wohnung im Kanton Zürich.

Yaacoubi Immobilien hat den Sitz in Wallisellen und rechnet zuerst im Kanton Zürich. Wie viele Wohnungen entstehen können, bestimmt die Bau- und Zonenordnung Ihrer Gemeinde. Die Gemeinden müssen sie bis spätestens 29. Februar 2028 an die Änderung des Planungs- und Baugesetzes vom 14. September 2015 anpassen; bis dahin gelten in manchen Gemeinden noch Bestimmungen in der früheren Fassung (Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. September 2015, PBG). Wir rechnen mit dem Recht, das für Ihre Gemeinde heute gilt. Der Neubau braucht eine baurechtliche Bewilligung (§ 309 Abs. 1 lit. a PBG).

Häufige Fragen

Was Eigentümer uns zu Land gegen Wohnung fragen.

Für welche Grundstücke eignet sich Land gegen Wohnung?

Für Grundstücke, auf denen deutlich mehr gebaut werden darf, als heute steht, oft ein Einfamilienhaus auf grosser Parzelle. Wir rechnen es für Ihre Parzelle durch, bevor wir etwas versprechen.

Wie wird der Landwert in eine Wohnung umgewandelt, und wie gross wird meine Wohnung?

Der Wert Ihres Landes wird gegen den Wert der Wohnung gerechnet, ein Unterschied wird in Geld ausgeglichen, das ist Vereinbarungssache. Auf den Tausch finden die Kaufvorschriften Anwendung (Art. 237 OR). Wie gross Ihre Wohnung wird, hängt vom Wert Ihres Landes und von Ihren Wünschen ab. Grösse, Lage im Haus und Ausbau stehen im Vertrag, bevor gebaut wird. Eine Faustzahl nennen wir nicht, wir rechnen mit den Werten Ihrer Gemeinde.

Was, wenn das Projekt nicht bewilligt wird?

Bauten dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet werden (Art. 22 Abs. 1 RPG). Was bei einer Ablehnung gilt, steht im Vertrag, bevor Sie unterschreiben, etwa dass der Tausch erst mit der rechtskräftigen Baubewilligung wirksam wird. Das hält das Notariat im Vertrag fest.

Was passiert, wenn der Bauträger in Konkurs geht?

Darum zählen Sicherheiten. Eine Garantie für die Fertigstellung muss vertraglich vereinbart sein. Unbezahlte Handwerker können ein Pfandrecht eintragen lassen (Art. 839 ZGB). Was in Ihrem Fall gilt, prüfen Notariat oder Anwalt vor der Unterschrift.

Muss ich Grundstückgewinnsteuer zahlen, obwohl ich kein Geld erhalte?

Grundsätzlich ja: Der Tausch ist eine Veräusserung (Art. 12 Abs. 2 StHG). Ein Aufschub ist unter den Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG möglich, im Kanton Zürich nach § 216 Abs. 3 lit. i StG. Ob er in Ihrem Fall greift, klären Sie vorher mit der Steuerberatung.

Kann ich als Eigentümer im Ersatzneubau eine Wohnung behalten, auch die Attika?

Ja, das ist der Kern von Land gegen Wohnung. Welche und wie viele Einheiten Sie erhalten, ist eine Frage der Vereinbarung und des Werts Ihres Landes. Jede Wohnung ist eine eigene Einheit im Stockwerkeigentum (Art. 712b Abs. 1 ZGB), die Attikawohnung eingeschlossen, wenn sie vereinbart ist. Eine zweite Wohnung können Sie selbst nutzen, vermieten oder später verkaufen.

Wer bezahlt Notariat und Grundbuch?

Das ist Verhandlungssache und steht im Vertrag. Die Gebühren richten sich nach dem kantonalen Recht. Wir zeigen Ihnen, welche Kosten anfallen, bevor Sie unterschreiben.

Wie viel Mitsprache habe ich bei Grundriss und Ausbau?

Im Vertrag steht, was Sie erhalten: Aufteilungsplan und Baubeschrieb. Wünsche zu Grundriss und Ausbau regeln Sie vor der Unterschrift und halten sie schriftlich fest. Änderungen nach Baubeginn sind aufwendig.

Kann ich mein Haus verkaufen und wohnen bleiben?

Das ist möglich, aber etwas anderes als Land gegen Wohnung. Beim Wohnrecht gehört das Haus dem Käufer, Sie behalten das Recht zu wohnen; es ist unübertragbar und unvererblich (Art. 776 Abs. 2 ZGB). Bei der Nutzniessung haben Sie den vollen Genuss der Sache (Art. 745 Abs. 2 ZGB), wer sein Haus verkauft und zurückmietet, bleibt Mieter. Wir bieten diese Wege nicht als Standardlösung an, wir zeigen Ihnen den Vergleich.

Kann ich verkaufen und trotzdem profitieren, also am späteren Gewinn mitverdienen?

Ja, mit einer Gewinnbeteiligung im Kaufvertrag. Sie muss klar geregelt und im beurkundeten Vertrag festgehalten sein (Art. 216 Abs. 1 OR). Die andere Möglichkeit ist, Land einzubringen und beteiligt zu bleiben. Wie eine solche Klausel aussieht, steht unter Mehrerlösklausel im Bauträger-Angebot. Wer ganz verkaufen will, hat mit dem Direktankauf und dem Exklusivmandat ebenfalls offene Wege; Land gegen Wohnung ist eine Möglichkeit, kein Muss.

Geprüft von Hafid Yaacoubi, Gründer und Inhaber · Stand Oktober 2026