Was ist besser, Baurecht oder Verkauf?
Eine allgemeingültige Antwort gibt es nicht. Der Verkauf bringt Kapital sofort und schliesst die Sache ab, wird aber mit der Grundstückgewinnsteuer belastet. Das Baurecht bringt über Jahrzehnte Einnahmen und lässt das Land in der Familie, bindet Sie aber als selbständiges Recht bis zu 100 Jahre und endet mit einer Entschädigung, die Sie zahlen. Wir zeigen Ihnen die Zahlen, die dafür nötig sind.
Wie lange dauert ein Baurecht?
Ein selbständiges Baurecht kann auf höchstens 100 Jahre begründet werden (Art. 779l Abs. 1 ZGB). Als eigenes Grundstück ins Grundbuch aufnehmen lässt es sich nur, wenn es unter anderem auf wenigstens 30 Jahre begründet ist (Art. 655 Abs. 3 Ziff. 2 ZGB). Verlängern lässt es sich jederzeit auf eine neue Dauer von höchstens 100 Jahren (Art. 779l Abs. 2 ZGB), nicht aber durch eine Verpflichtung zum Voraus.
Was passiert am Ende des Baurechts?
Geht das Baurecht unter, fallen die bestehenden Bauwerke dem Grundeigentümer heim und werden Bestandteile seines Grundstücks (Art. 779c ZGB). Er leistet dem bisherigen Bauberechtigten dafür eine angemessene Entschädigung (Art. 779d Abs. 1 ZGB). Wie sie berechnet wird, steht in der Regel im Vertrag, deshalb lohnt sich der Blick darauf vor der Unterschrift.
Wie hoch ist der Baurechtszins?
Das Gesetz legt keine Höhe fest. Der Zins wird im Baurechtsvertrag vereinbart, ebenso seine Anpassung. Zur Sicherung können Sie ein Pfandrecht am Baurecht verlangen, höchstens für drei Jahresleistungen (Art. 779i Abs. 1 ZGB). Welcher Zins für Ihr Grundstück angemessen ist, hängt davon ab, was darauf gebaut werden darf.
Braucht ein Baurechtsvertrag einen Notar?
Ja. Das Rechtsgeschäft über die Errichtung eines Baurechts gilt nur mit öffentlicher Beurkundung (Art. 779a Abs. 1 ZGB). Das gilt auch für Baurechtszins und weitere Bestimmungen, die im Grundbuch vorgemerkt werden sollen (Art. 779a Abs. 2 ZGB). Ein Kaufvertrag über ein Grundstück braucht sie ebenfalls (Art. 216 Abs. 1 OR).
Kann ich ein Grundstück im Baurecht vererben?
Ihr Land vererben Sie wie jedes Grundstück, mit Baurecht und Baurechtszins. Das Baurecht selbst ist, wenn nichts anderes vereinbart wird, übertragbar und vererblich (Art. 779 Abs. 2 ZGB), sodass auch der Bauberechtigte es weitergeben kann. Die Bestimmungen über Inhalt und Umfang binden jeden Erwerber (Art. 779b Abs. 1 ZGB).
Kann ich das Baurecht vorzeitig beenden?
Grundsätzlich gilt das Baurecht bis zum Ablauf der vereinbarten Dauer, wenn die Parteien es nicht einvernehmlich aufheben. Überschreitet der Bauberechtigte in grober Weise sein Recht oder verletzt er vertragliche Verpflichtungen, kann der Grundeigentümer den vorzeitigen Heimfall herbeiführen, indem er die Übertragung des Baurechts auf sich verlangt (Art. 779f ZGB). Das geht nur gegen angemessene Entschädigung (Art. 779g Abs. 1 ZGB). Dieselben Regeln gelten für ein Recht zur vorzeitigen Aufhebung wegen Pflichtverletzung, das Sie sich im Vertrag vorbehalten (Art. 779h ZGB).
Muss ich den Baurechtszins versteuern?
Ja. Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, ausdrücklich auch Einkünfte aus Baurechtsverträgen (Art. 21 Abs. 1 lit. c DBG, im Kanton Zürich § 21 Abs. 1 lit. c StG). Ob eine Einmalzahlung für die Einräumung des Baurechts der Grundstückgewinnsteuer unterliegt, prüft das Steueramt im Einzelfall (Art. 12 Abs. 2 lit. c StHG, § 216 Abs. 2 lit. b StG).
Kann ich nur einen Teil meines Grundstücks im Baurecht vergeben?
Ja. Wo die Bauten stehen und welche Flächen der Bauberechtigte mitbenutzt, legt der Baurechtsvertrag fest; diese Bestimmungen binden jeden späteren Erwerber (Art. 779b Abs. 1 ZGB). Das Grundstück muss dafür nicht geteilt werden. Wie eine Teilung abläuft, steht unter Teilung und Teilverkauf im Überblick.
Was gilt bei einer Erbengemeinschaft?
Eine Erbengemeinschaft verfügt gemeinsam über die Erbschaftsgegenstände (Art. 602 Abs. 2 ZGB), bei Miteigentum braucht die Veräusserung oder Belastung die Übereinstimmung aller (Art. 648 Abs. 2 ZGB). Das gilt für den Verkauf wie für das Baurecht. Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde eine Vertretung bestellen (Art. 602 Abs. 3 ZGB).