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Teilverkauf und Abparzellierung

Grundstück teilen: einen Teil verkaufen, den anderen behalten.

Wer ein Grundstück teilt, macht aus einer Parzelle zwei. Der Geometer vermisst die neue Grenze, das Grundbuchamt trägt beide Teile ein. Danach können Sie einen Teil verkaufen und den anderen behalten. Yaacoubi Immobilien klärt vorher ab, ob die Teile den Bauvorschriften entsprechen und jeder eine Zufahrt hat.

Haus mit grossem Garten, aus der Luft gesehen

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Erzählen Sie uns, wie Sie teilen möchten.

Adresse und Erreichbarkeit genügen. Wir prüfen die Teilung vorab und sagen Ihnen offen, ob sie sich lohnt. Ein erstes Gespräch ist unverbindlich und bleibt unter uns.

Diskret: Rückruf von neutraler Nummer · keine Zahlen per E-Mail · kein Inserat

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Der Begriff

Was heisst Grundstück teilen?

Ein Grundstück teilen heisst in der Schweiz, aus einer Parzelle zwei oder mehr zu machen. Gebräuchlich sind auch die Wörter Abparzellierung, Parzellierung, Unterteilung und Mutation, der abgetrennte Teil heisst Teilgrundstück oder Teilstück. Ob Sie die Hälfte oder nur einen Streifen am Rand abtrennen, das Verfahren ist dasselbe. Jeder Teil erhält eine eigene Grundstücknummer und ein eigenes Blatt im Grundbuch: Das bisherige Blatt wird in der Regel für einen Teil weitergeführt, für die anderen Teile werden neue eröffnet, soweit sie nicht mit einem Nachbargrundstück vereinigt werden (Art. 153 GBV).

Die neue Grenze vermisst und dokumentiert ein Ingenieur-Geometer. Ohne seine unterzeichnete Mutationsurkunde kann die Grenzlinie im Grundbuch nicht verändert werden (Art. 21 Abs. 2 GBV). Anlässe für eine Teilung gibt es viele: ein Garten, den das Haus allein nicht braucht, eine Erbschaft mit Grundstück oder eine Baulücke, die ein anderer bebauen könnte.

Hand zeigt auf eine Parzelle im Plan, daneben Unterlagen auf einem Holztisch

Zuerst der Plan

Vor dem Geometer kommt die Rechnung.

Der Geometer misst die Grenzen und erstellt die Mutationsurkunde, ob sich die Teilung lohnt, rechnet er nicht. Das klären wir vorher: Wo kann die Grenze verlaufen? Wie gross werden die Teile? Hat das Haus noch genug Abstand? Wie kommt der abgetrennte Teil zur Strasse? Erst wenn der Plan aufgeht, lohnt sich der Auftrag.

Die erste Einschätzung im Gespräch ist kostenlos und verpflichtet zu nichts, mehr dazu unter kostenlose Bewertung für Eigentümer. Gerechnet wird mit der Bau- und Zonenordnung Ihrer Gemeinde. Wie viel auf dem abgetrennten Teil gebaut werden darf, erklären wir unter was auf Ihrem Grundstück gebaut werden darf, die Rechnung selbst unter Nutzungsreserve Ihres Grundstücks berechnen.

Musterbeispiel

Eine Parzelle, zwei Teile.

STRASSEHausBestandTEIL Bwird verkauftTEIL Ableibt bei IhnenAbstand zurneuen GrenzeWegrecht zur Strasseneue Grenzelaut MutationWegrechtDienstbarkeitBestand
SituationMusterbeispiel · fiktive Parzelle
Das Haus steht vorne, der Garten hinten wird abgetrennt. Der hintere Teil erreicht die Strasse über ein Wegrecht auf dem vorderen Teil.

Damit die Teilung aufgeht, muss die neue Grenze vier Dinge erfüllen:

  • Abstand: Das Haus behält den nötigen Abstand zur neuen Grenze. Durch die Unterteilung dürfen keine Verhältnisse entstehen, die den Bauvorschriften widersprechen (§ 228 Abs. 2 PBG).
  • Zufahrt: Land gilt nur als erschlossen, wenn eine hinreichende Zufahrt besteht (Art. 19 Abs. 1 RPG), und eine Baubewilligung gibt es nur für erschlossenes Land (Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG). Liegt ein Teil nicht an der Strasse, sichert ihm in der Regel ein Wegrecht über den anderen Teil die Zufahrt. Es wird öffentlich beurkundet und im Grundbuch eingetragen (Art. 732 Abs. 1 und Art. 731 Abs. 1 ZGB).
  • Leitungen: Wasser, Energie und Abwasser müssen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist (Art. 19 Abs. 1 RPG).
  • Zuschnitt: Ein Teil, der zu schmal oder zu klein ist, trägt die zulässige Nutzung nicht. Ob Mindestmasse gelten und wie sich die Ausnützungsziffer in Quadratmetern auswirkt, steht in der Bau- und Zonenordnung Ihrer Gemeinde.

Musterbeispiel · fiktive Parzelle · ohne Massstab.

Der Ablauf

So läuft die Teilung ab.

Die Reihenfolge der Schritte 2 bis 4 kann je nach Gemeinde abweichen. Wir klären sie am Anfang.

  1. 01 · VorabklärungWir prüfen am Plan und in der Bau- und Zonenordnung, ob und wie sich Ihr Grundstück teilen lässt, und rechnen, was der abgetrennte Teil trägt. Eine erste Übersicht zeigt die Grundstückprüfung für Ihre Adresse. Bei einem bebauten Grundstück klären Sie das Vorhaben zusätzlich mit der Baubehörde.
  2. 02 · GeometerDer Ingenieur-Geometer erstellt Mutationsplan und Mutationstabelle. Seine unterzeichnete Mutationsurkunde ist die Voraussetzung dafür, dass die Grenzlinie im Grundbuch verändert wird (Art. 21 Abs. 2 GBV).
  3. 03 · BereinigungFür jeden Teil werden Dienstbarkeiten, Vormerkungen und Anmerkungen bereinigt (Art. 974a ZGB), und die Pfandhaft wird verteilt (Art. 833 ZGB, Art. 155 GBV). Sie beantragen, welche Einträge gelöscht und welche auf die Teile übertragen werden.
  4. 04 · BewilligungIm Kanton Zürich braucht die Unterteilung eine baurechtliche Bewilligung, wenn das Grundstück überbaut ist oder eine Baubewilligung erteilt wurde (§ 309 Abs. 1 lit. e PBG). Liegt auf dem Grundstück ein belasteter Standort, braucht es zudem die Bewilligung der Behörde (Art. 32dbis Abs. 3 USG).
  5. 05 · KaufvertragDer Verkauf des Teils wird öffentlich beurkundet (Art. 216 Abs. 1 OR, Art. 657 Abs. 1 ZGB). Ein Wegrecht oder eine andere Dienstbarkeit zugunsten des Teils braucht ebenfalls die öffentliche Beurkundung (Art. 732 Abs. 1 ZGB).
  6. 06 · GrundbuchDas Grundbuchamt trägt die Teile ein: Es führt das bisherige Blatt in der Regel für einen Teil weiter und eröffnet für die anderen neue Blätter (Art. 153 GBV). Eigentümer wird der Käufer mit dem Eintrag im Grundbuch (Art. 656 Abs. 1 ZGB).
  7. 07 · SteuererklärungDie Grundstückgewinnsteuer auf dem verkauften Teil ist im Kanton Zürich innert 30 Tagen nach der Handänderung dem Gemeindesteueramt zu deklarieren. Die Frist ist erstreckbar (§ 226 StG).

Bereinigung

Was mit Rechten und Lasten geschieht.

Bei der Teilung wird jeder Eintrag auf dem Grundstück geprüft. Ohne Antrag zur Bereinigung weist das Grundbuchamt die Anmeldung ab (Art. 974a Abs. 2 ZGB).

Dienstbarkeiten

Wegrechte oder Leitungsrechte bestehen nach der Teilung auf allen Teilen weiter. Beschränkt sich ihre Ausübung nach den Belegen oder den Umständen auf einzelne Teile, werden sie auf den nicht betroffenen Teilen gelöscht.

Art. 743 und 974a ZGB · Art. 154 GBV

Hypotheken

Das Grundpfand wird auf Ihren Antrag und gegebenenfalls mit Zustimmung der Gläubiger verteilt. Ohne andere Abrede wird jeder Teil nach seinem Wert verhältnismässig belastet. Nimmt ein Gläubiger die Verteilung nicht an, kann er binnen Monatsfrist verlangen, dass seine Forderung innert eines Jahres getilgt wird.

Art. 833 ZGB · Art. 155 GBV

Mehrere Eigentümer

Gehört das Grundstück mehreren Personen im Miteigentum, braucht die Veräusserung oder Belastung der Sache die Übereinstimmung aller, wenn nichts anderes vereinbart ist. Eine Erbengemeinschaft verfügt gemeinsam.

Art. 648 Abs. 2 und Art. 602 Abs. 2 ZGB

Erbengemeinschaft und Grundstück →

Sonderfälle

Wenn das Grundstück mehr als Bauland ist.

Zum Teil in der Bauzone

Das bäuerliche Bodenrecht gilt auch für Grundstücke, die nur teilweise in einer Bauzone liegen, solange sie nicht entsprechend den Nutzungszonen aufgeteilt sind. Für eine Teilung in einen Teil innerhalb und einen Teil ausserhalb dieses Geltungsbereichs, etwa entlang der Bauzonengrenze, bewilligt die kantonale Behörde eine Ausnahme vom Zerstückelungsverbot.

Art. 2 Abs. 2 lit. c und Art. 60 Abs. 1 lit. a BGBB

Landwirtschaftsland

Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen nicht in Teilstücke unter 25 Aren aufgeteilt werden, Rebgrundstücke nicht unter 15 Aren. Die Kantone können grössere Mindestflächen festlegen. Von einem landwirtschaftlichen Gewerbe dürfen keine einzelnen Grundstücke oder Grundstücksteile abgetrennt werden. Ausnahmen bewilligt die kantonale Behörde nur in den Fällen, die das Gesetz nennt.

Art. 58 Abs. 1 und 2, Art. 60 BGBB

Landwirtschaftsland verkaufen →

Belasteter Standort

Steht auf dem Grundstück ein im Kataster der belasteten Standorte eingetragener Standort, braucht die Veräusserung oder die Teilung die Bewilligung der Behörde. Im Kanton Zürich beantragt sie die Person, die verkaufen oder teilen möchte, oder das zuständige Notariat beim AWEL, dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft. Für Standorte, die weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig sind, hat der Kanton die Bewilligung generell erteilt.

Art. 32dbis Abs. 3 USG

Kanton Zürich

Grundstück teilen im Kanton Zürich.

Im Kanton Zürich dürfen durch die Unterteilung von Grundstücken keine Verhältnisse geschaffen werden, die den Bauvorschriften widersprechen (§ 228 Abs. 2 PBG). Die Unterteilung selbst braucht eine baurechtliche Bewilligung, wenn sie nach Erteilung einer Baubewilligung oder nach erfolgter Überbauung erfolgt (§ 309 Abs. 1 lit. e PBG). Über Baugesuche entscheidet die örtliche Baubehörde, soweit keine Verordnung etwas anderes bestimmt (§ 318 PBG). Für ein unbebautes Grundstück ohne Baubewilligung nennt diese Bestimmung keine Bewilligungspflicht, die Bauvorschriften gelten trotzdem.

Welche Masse für die Teile gelten, steht in der Bau- und Zonenordnung Ihrer Gemeinde. Die Gemeinden passen sie bis spätestens 29. Februar 2028 an die Änderung des Planungs- und Baugesetzes vom 14. September 2015 an; bis dahin bleiben zahlreiche Bestimmungen in der früheren Fassung anwendbar (Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. September 2015, Abs. 1 und 2). Wir rechnen mit dem Recht, das für Ihre Gemeinde heute gilt.

Eine Handänderungssteuer kennt der Kanton Zürich nicht mehr (§§ 227 bis 233 StG, aufgehoben seit 1. Januar 2005). Für den Verkauf des Teils fällt die Grundstückgewinnsteuer an, wie im nächsten Abschnitt beschrieben.

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Schweigen ist Gold. Wie ein Verkauf ohne Inserat abläuft.

Der Film zeigt, wie ein diskreter Verkauf abläuft: ein Partner, geprüfte Käufer, Etappen bis zum Notartermin. Auch beim Teilverkauf beginnt alles mit der Abklärung, was sich auf Ihrem Grundstück abtrennen lässt.

Szenen nachgestellt, kein Kundenfall. Mit Untertiteln.

Steuern beim Teilverkauf

Was vom Verkaufserlös bleibt.

ordentliche SteuerZuschlagErmässigungkurzmittellangBesitzdauerSteuer auf demselben Gewinn
SchemaBesitzdauer und Steuer, ohne Massstab
Derselbe Gewinn, verschieden besteuert: Zuschlag bei kurzer Besitzdauer, Ermässigung bei langer.

Verkaufen Sie einen Teil, wird der Gewinn aus diesem Teil besteuert; im Kanton Zürich erheben die politischen Gemeinden die Grundstückgewinnsteuer (§ 205 StG). Steuerpflichtig ist der Veräusserer (§ 217 StG). Den Erwerbspreis des ganzen Grundstücks rechnet das Steueramt nach dem Wertverhältnis im Zeitpunkt des Erwerbs anteilmässig an. Aufwendungen zählen, soweit sie den verkauften Teil betreffen, unausscheidbare anteilmässig (§ 224 Abs. 1 und 2 StG). Anrechenbar sind unter anderem übliche Mäklerprovisionen und die mit der Handänderung verbundenen Abgaben (§ 221 Abs. 1 lit. c und d StG). Ein Musterbeispiel:

Erwerbspreis des ganzen Grundstücks damalsCHF 700'000
Wertanteil des verkauften Teils beim Erwerb40 Prozent
anrechenbarer ErwerbspreisCHF 280'000
Aufwendungen, anteilig, samt Provision und AbgabenCHF 34'000
Verkaufserlös des TeilsCHF 650'000
= GrundstückgewinnCHF 336'000

Auf den Gewinn gilt der Tarif nach § 225 StG. Bei einer anrechenbaren Besitzesdauer von weniger als einem Jahr erhöht sich die Steuer um 50 Prozent, bei weniger als zwei Jahren um 25 Prozent. Ab fünf vollen Jahren ermässigt sie sich schrittweise, bei 20 Jahren und mehr um 50 Prozent. Gewinne unter CHF 5'000 werden nicht besteuert (§ 225 Abs. 2, 3 und 5 StG). Verluste aus Teilveräusserungen können nach vollständiger Veräusserung des Grundstücks den Anlagekosten der mit Gewinn verkauften Teile anteilmässig zugerechnet werden (§ 224 Abs. 3 StG). Mehr unter Grundstückgewinnsteuer und Verkaufskosten.

Musterbeispiel, fiktive Parzelle, fiktive Zahlen zur Veranschaulichung. Die verbindliche Berechnung macht das Steueramt; wir leisten keine Steuerberatung und ziehen auf Wunsch Ihre Steuerberatung bei.

Kosten und Dauer

Was die Teilung kostet und wie lange sie dauert.

Eine allgemeingültige Summe gibt es nicht. Sie hängt vom Aufwand des Geometers, vom Kanton und von der Zahl der Einträge ab, die zu bereinigen sind. Die Dauer hängt von Geometer, Baubehörde und Grundbuchamt ab. Sie verkürzt sich, wenn die Unterlagen aus dem nächsten Abschnitt zu Beginn vollständig vorliegen.

Geometer

Mutationsplan, Mutationstabelle und Vermarkung der neuen Grenze. Lassen Sie sich den Preis vor dem Auftrag als Offerte nennen.

Grundbuch und Kanton

Für Eintragungen im Grundbuch und die damit verbundenen Vermessungsarbeiten dürfen die Kantone Gebühren erheben.

Art. 954 Abs. 1 ZGB

Notariat

Für die Beurkundung des Kaufvertrags und allfälliger Wegrechte fallen Notariatsgebühren an. Fragen Sie vor dem Termin danach.

Art. 216 Abs. 1 OR · Art. 732 Abs. 1 ZGB

Steuer

Die Grundstückgewinnsteuer gehört zu den Kosten des Verkaufs. Steuerpflichtig ist der Verkäufer.

§ 217 StG

Vorbereitung

Welche Unterlagen Sie brauchen und welche Fehler teuer werden.

Diese Unterlagen beschleunigen die Teilung

  • Grundbuchauszug mit Dienstbarkeiten, Vormerkungen und Anmerkungen
  • Verträge zu Dienstbarkeiten wie Weg- und Leitungsrechten
  • Hypothekarverträge und die Kontaktdaten der Gläubiger
  • Baubewilligung und Pläne des bestehenden Hauses
  • Bau- und Zonenordnung der Gemeinde mit Zonenplan
  • bei Miteigentum oder Erbengemeinschaft die Zustimmung aller Beteiligten

Fünf Fehler, die eine Teilung verteuern

  • Den Geometer beauftragen, bevor gerechnet ist, ob beide Teile die Bauvorschriften einhalten (§ 228 Abs. 2 PBG)
  • Den Abstand des bestehenden Hauses zur neuen Grenze übersehen
  • Die Zufahrt des hinteren Teils nicht im Grundbuch sichern (Art. 19 Abs. 1 RPG, Art. 732 Abs. 1 ZGB)
  • Die Gläubiger zu spät einbeziehen: Lässt sich die Pfandhaft nicht wie beantragt verteilen, weist das Grundbuchamt die Anmeldung der Teilung ab (Art. 155 Abs. 2 GBV)
  • Die Grundstückgewinnsteuer auf dem verkauften Teil nicht einrechnen (§ 225 StG)

Die Alternativen

Teilen, im Baurecht vergeben oder ganz verkaufen?

Eine Teilung ist ein Weg unter mehreren. Welcher passt, hängt davon ab, was Sie mit dem Land vorhaben. Wer auf dem abgetrennten Teil lieber bauen lässt, findet unter Land gegen Wohnung tauschen einen weiteren Weg.

Weg 1

Teil verkaufen

Sie behalten Haus und Garten und erhalten Kapital für den abgetrennten Teil. Dafür entstehen Kosten für die Teilung und die Steuer auf dem Gewinn. Wir kaufen den Teil selbst oder vermitteln ihn diskret im Exklusivmandat.

Direktankauf durch uns →

Weg 2

Teil im Baurecht vergeben

Das Land bleibt Ihres, ein anderer baut darauf und zahlt Ihnen einen Baurechtszins. Ein Baurecht kann sich auf einen Teil des Grundstücks beschränken, ohne dass es geteilt wird: Lage und Ausdehnung der Bauten und die mitbenutzten Flächen legt der Vertrag fest (Art. 779b Abs. 1 ZGB).

Baurecht oder Verkauf im Vergleich →

Weg 3

Ganzes Grundstück verkaufen

Sie verkaufen alles und sparen Geometer und Bereinigung. Käufer rechnen mit dem, was sich auf dem ganzen Grundstück bauen lässt.

Bauland verkaufen zum belegten Wert →

Häufige Fragen

Was Eigentümer uns zur Teilung fragen.

Was kostet es, ein Grundstück zu teilen?

Eine feste Summe gibt es nicht. Es fallen das Honorar des Geometers, Gebühren für Grundbuch und Vermessungsarbeiten (die Kantone dürfen sie erheben, Art. 954 Abs. 1 ZGB), Notariatskosten und die Steuer auf dem Gewinn an. Lassen Sie sich vom Geometer eine Offerte geben, bevor Sie beginnen. Wir rechnen vorab, ob sich die Teilung lohnt.

Wie lange dauert eine Grundstücksteilung?

Das hängt von Geometer, Baubehörde und Grundbuchamt ab; eine allgemeingültige Dauer gibt es nicht. Am meisten Zeit sparen Sie, wenn Hypothekar- und Dienstbarkeitsverträge sowie Pläne zu Beginn vollständig vorliegen und die Gläubiger früh zugestimmt haben. Wir klären am Anfang, welche Stellen beteiligt sind.

Brauche ich eine Baubewilligung, um mein Grundstück zu teilen?

Im Kanton Zürich braucht die Unterteilung eine baurechtliche Bewilligung, wenn das Grundstück bereits überbaut ist oder eine Baubewilligung erteilt wurde (§ 309 Abs. 1 lit. e PBG). In jedem Fall darf die Teilung keine Verhältnisse schaffen, die den Bauvorschriften widersprechen (§ 228 Abs. 2 PBG). Andere Kantone regeln das anders.

Kann ich ein Grundstück mit Haus teilen?

Ja, wenn beide Teile die Bauvorschriften einhalten: Das Haus braucht auch zur neuen Grenze den nötigen Abstand, und jeder Teil muss erschlossen sein (§ 228 Abs. 2 PBG, Art. 19 Abs. 1 RPG). Ein bestehendes Grundpfand wird auf die Teile verteilt (Art. 833 Abs. 1 ZGB, Art. 155 GBV). Ob es aufgeht, zeigt eine Rechnung am Plan.

Wer muss der Teilung zustimmen?

Gehört das Grundstück mehreren Personen im Miteigentum, braucht die Veräusserung die Übereinstimmung aller (Art. 648 Abs. 2 ZGB). Eine Erbengemeinschaft verfügt gemeinsam (Art. 602 Abs. 2 ZGB). Die Hypothekargläubiger werden einbezogen, weil die Pfandhaft verteilt wird (Art. 155 GBV). Dienstbarkeiten werden bereinigt (Art. 743 und 974a ZGB).

Muss ich auf dem verkauften Teil Steuern zahlen?

Ja, der Gewinn aus dem verkauften Teil unterliegt der Grundstückgewinnsteuer (Art. 12 Abs. 1 StHG, § 216 Abs. 1 StG); im Kanton Zürich erheben sie die politischen Gemeinden (§ 205 StG). Den Erwerbspreis rechnet das Steueramt anteilmässig nach dem Wertverhältnis an (§ 224 Abs. 1 StG). Eine Handänderungssteuer gibt es im Kanton Zürich nicht mehr (§§ 227 bis 233 StG aufgehoben).

Wann gehört der Teil dem Käufer?

Der Kaufvertrag braucht die öffentliche Beurkundung (Art. 216 Abs. 1 OR). Eigentümer wird der Käufer aber erst mit dem Eintrag im Grundbuch (Art. 656 Abs. 1 ZGB). Dafür muss die Mutationsurkunde des Geometers vorliegen, die die Grenzlinie verändert (Art. 21 Abs. 2 GBV).

Darf ich landwirtschaftliches Land teilen?

Nur eingeschränkt. Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen nicht in Teilstücke unter 25 Aren aufgeteilt werden, Rebgrundstücke nicht unter 15 Aren, und von einem landwirtschaftlichen Gewerbe dürfen keine einzelnen Grundstücke oder Grundstücksteile abgetrennt werden (Art. 58 BGBB). Ausnahmen bewilligt die kantonale Behörde nur in den Fällen, die das Gesetz nennt (Art. 60 BGBB).

Was gilt bei einem belasteten Standort?

Die Veräusserung oder Teilung eines Grundstücks, auf dem ein im Kataster der belasteten Standorte eingetragener Standort liegt, braucht die Bewilligung der Behörde (Art. 32dbis Abs. 3 USG). Sie wird erteilt, wenn keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind, die Kostendeckung sichergestellt ist oder ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.

Kann ich einen Teil im Baurecht vergeben, statt zu teilen?

Ja. Ein Baurecht kann sich auf einen Teil des Grundstücks beschränken. Lage, Gestalt, Ausdehnung und Zweck der Bauten sowie die Benutzung der nicht überbauten Flächen legt der Vertrag fest, und diese Bestimmungen binden jeden späteren Erwerber (Art. 779b Abs. 1 ZGB). Das Grundstück muss dafür nicht geteilt werden. Beide Wege vergleichen wir unter Baurecht statt Verkauf des Landes.

Wohnquartier am See, aus der Luft gesehen

Erst rechnen, dann die Grenze ziehen.

Eine Teilung verändert das Grundbuch und lässt sich nur aufwendig rückgängig machen. Darum zeigen wir Ihnen zuerst, was sie bringt.

Geprüft von Hafid Yaacoubi, Gründer und Inhaber · Stand Oktober 2026