Ziffer ist nicht gleich Ziffer
Ausnützungs-, Baumassen-, Überbauungs- oder Geschossflächenziffer: Jeder Kanton und viele Gemeinden messen anders.
§§ 255, 256 und 258 PBG ZH
Nutzungsreserve
Die Nutzungsreserve ist die zulässige anrechenbare Geschossfläche minus die anrechenbare Geschossfläche des Bestands, beide in derselben Grösse gerechnet. Rechnen Sie den Richtwert hier selbst. Den belegten Wert für Ihre Parzelle rechnen wir mit den Werten Ihrer Gemeinde.

Nutzungsreserve
Adresse und Erreichbarkeit genügen. Sie erhalten die Reserve Ihrer Parzelle, persönlich erklärt.
Diskret: Rückruf von neutraler Nummer · keine Zahlen per E-Mail · kein Inserat
Begriff
Die Nutzungsreserve zeigt, wie viel Fläche auf einem Grundstück noch gebaut werden dürfte. Sie ist die Differenz zwischen dem, was die Bauordnung erlaubt, und dem, was heute steht. Wer von Ausnützungsreserve spricht, meint dasselbe, gerechnet mit der Ausnützungsziffer. In Zonen mit Baumassenziffer rechnet man mit dem Volumen statt mit der Fläche.
Bund, Kantone und Gemeinden unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung die Bestrebungen, die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken (Art. 1 Abs. 2 lit. abis RPG). Neues Land darf nur eingezont werden, wenn es auch bei einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird (Art. 15 Abs. 4 lit. b RPG). Reserven auf bereits eingezontem Land sind deshalb ein erklärtes Ziel der Raumplanung.
Für Eigentümer heisst das: Die Reserve ist ein Teil des Werts. Käufer, Projektentwickler und Banken rechnen mit ihr. Wer mehr aus dem Grundstück holen möchte, beginnt mit dieser Zahl. Ob und wie viel Sie bauen dürfen, prüft die Grundstückprüfung unter Bebaubarkeit Ihres Grundstücks prüfen.
Richtwert selbst rechnen
Grundstücksfläche × Ausnützungsziffer = zulässige anrechenbare Geschossfläche. Was davon heute nicht gebaut ist, ist die Reserve, rechnerisch.
Der Richtwert kennt weder Ihre genaue Zone noch Baulinien, Abstände, Dienstbarkeiten oder Sonderregeln. Er genügt, um zu entscheiden, ob sich der belegte Wert lohnt.
Rechenweg
Dasselbe Grundstück in drei Schritten: zuerst das Zulässige, dann der Bestand, dann die Reserve. Alle drei Zahlen stehen in derselben Grösse, der anrechenbaren Geschossfläche. Erst danach folgt die Hauptnutzfläche.
Die Ziffer rechnet die Reserve, das Baufeld kann sie verkleinern. Im Beispiel passen als Neubau nur rund 938 m² ins Baufeld, nicht die vollen 1'020 m².
Warum steht neben 938 m² anrechenbarer Fläche eine Hauptnutzfläche von rund 801 m²? Beide Grössen messen verschieden. Die anrechenbare Geschossfläche zählt die Räume zum Wohnen, Arbeiten oder für den dauernden Aufenthalt samt Erschliessungsflächen, Sanitärräumen und inneren Trennwänden (§ 255 Abs. 2 PBG). Die Hauptnutzfläche zählt nur die Räume, in denen gewohnt oder gearbeitet wird. Treppenhäuser, Technik- und Nebenräume fallen heraus. Dafür gehören die Wohnräume der Attika dazu, die wegen § 255 Abs. 3 PBG nicht anrechenbar ist. Wer beide Zahlen ohne diesen Schritt nebeneinanderstellt, vergleicht zwei verschiedene Grössen.
Reserve sichtbar gemacht
Musterbeispiel · fiktive Parzelle · Grundstück 850 m², Ausnützungsziffer 120 %.
Warum der Richtwert nicht reicht
Ausnützungs-, Baumassen-, Überbauungs- oder Geschossflächenziffer: Jeder Kanton und viele Gemeinden messen anders.
§§ 255, 256 und 258 PBG ZH
Baulinien, Grenz- und Gebäudeabstände, Gewässerraum und Wald können weniger erlauben als die Ziffer.
§ 96 Abs. 1, § 262 Abs. 1 und § 270 Abs. 1 PBG
Wo die Höhe knapp ist, passt die Ziffer nicht ins Gebäude. Oder es braucht eine andere Form.
§ 49 Abs. 2 lit. b und c PBG
Dachraum, Untergeschoss, Aussenwände: Was zählt, regeln Kanton und Gemeinde. Wir messen Bestand und Zulässiges in derselben Grösse.
§ 255 Abs. 2 und 3 PBG
Arealüberbauung oder Gestaltungsplan können mehr erlauben, Lasten im Grundbuch weniger. Beides weisen wir getrennt aus.
§ 69, § 72 Abs. 1 und § 83 Abs. 1 PBG; Art. 730 Abs. 1 ZGB
Ortsbild, Denkmal, Lärmgrenzwerte und Naturgefahren bestimmen mit, was tatsächlich gebaut werden kann.
Art. 22 Abs. 1 USG; Art. 6 Abs. 2 lit. c RPG
Messen
Die Ausnützungsziffer ist das Verhältnis der anrechenbaren Geschossfläche zur anrechenbaren Grundstücksfläche (§ 255 Abs. 1 PBG). Zur Grundstücksfläche gehört nur der Teil in der entsprechenden Bauzone. Hauszufahrten werden angerechnet, die Flächen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung nicht (§ 259 Abs. 1 und 2 PBG).
Bei der Geschossfläche zählen alle Räume in Vollgeschossen, die dem Wohnen, Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienen, samt Erschliessungsflächen, Sanitärräumen und inneren Trennwänden (§ 255 Abs. 2 PBG). Dach-, Attika- und Untergeschosse zählen nur, soweit sie je Geschoss die Fläche überschreiten, die sich bei gleichmässiger Aufteilung der zulässigen Ausnützung auf die zulässige Vollgeschosszahl ergäbe (§ 255 Abs. 3 PBG).
Die Baumassenziffer misst das Volumen des Baukörpers in seinen Aussenmassen über dem massgebenden Terrain im Verhältnis zur Grundstücksfläche. Offene Gebäudeteile, die zu weniger als 50 Prozent durch Abschlüsse umgrenzt sind, zählen nicht (§ 258 Abs. 1 bis 3 PBG). Beide Ziffern erklären Ausnützungsziffer richtig berechnen und Baumassenziffer und Bauvolumen Schritt für Schritt.
Diese Regeln stehen im Planungs- und Baugesetz in der Fassung, die seit 1. März 2017 in Kraft ist. Gemeinden, die ihre Bau- und Zonenordnung noch nicht angepasst haben, wenden §§ 255 bis 259 PBG bis zur Anpassung, spätestens bis 29. Februar 2028, in der früheren Fassung an (Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. September 2015, Abs. 1 und 2 PBG). Dort zählen Dach- und Untergeschosse nach derselben Schwelle, die massgebliche Grundfläche ist aber anders umschrieben. Welche Fassung gilt, zeigt die Bau- und Zonenordnung Ihrer Gemeinde.
Bestand
Manche Gebäude sind nach früherem Recht gebaut und nutzen mehr, als die heutige Bauordnung zulässt. Dann ist die Reserve null oder negativ. Das Gebäude bleibt trotzdem nicht unveränderbar: Bestehende Bauten und Anlagen, die Bauvorschriften widersprechen, dürfen umgebaut und erweitert werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen; einer anderen Nutzung zugeführt werden dürfen sie, sofern sie sich für eine zonengemässe Nutzung nicht eignen (§ 357 Abs. 1 PBG). Für neue oder weitergehende Abweichungen bleiben Ausnahmebewilligungen vorbehalten.
Ob ein Abbruch mit Ersatzneubau mehr bringt als ein Umbau, hängt von der Reserve ab. Wo viel Reserve besteht, lohnt der Ersatz eher, wo keine besteht, der Erhalt. Wie das zu rechnen ist, zeigt die Seite Ersatzneubau und Verdichtung.
Fehler vermeiden
Aus Reserve wird Wohnraum
Eine Reserve lässt sich auf verschiedene Arten nutzen. Welche zu Ihrer Liegenschaft passt, zeigen wir mit drei Szenarien nebeneinander.


Abbildungen sind Illustrationen, keine angebotenen Objekte.
Wert
Eine Reserve ist kein Preis, sondern eine Grundlage für den Preis. Käufer rechnen mit der zulässigen Fläche, dem Bestand, den Baukosten und der Zeit bis zur Bewilligung. Welche Zahl daraus für Ihr Grundstück folgt, besprechen wir persönlich, mit Bandbreite und nie per E-Mail. Mehr dazu steht unter Immobilie kostenlos bewerten.
Zwei Punkte gehören dazu. Ändert die Gemeinde die Zone und erlaubt mehr, regeln die Gemeinden den Ausgleich in ihrer Bau- und Zonenordnung (§ 19 Abs. 1 MAG ZH). Bei einer Einzonung erhebt der Kanton 20 Prozent des Mehrwerts, sofern dieser mindestens CHF 30'000 beträgt (§ 2 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 1 und 2 MAG ZH). Und wer verkauft, versteuert den Gewinn mit der Grundstückgewinnsteuer (§ 216 Abs. 1 StG ZH), wie Grundstückgewinnsteuer berechnen erklärt.
Reserve gefunden
Eine Reserve lässt sich selbst nutzen, mit Architekt und Bank. Sie lässt sich aber auch verwerten, ohne zu bauen. Wer sein Grundstück besser nutzen möchte, hat diese drei Wege, die wir begleiten.
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Häufige Fragen
Die Ausnützungsziffer begrenzt die anrechenbare Geschossfläche im Verhältnis zur anrechenbaren Grundstücksfläche (§ 255 Abs. 1 PBG), die Baumassenziffer das Bauvolumen über dem massgebenden Terrain im Verhältnis zur Grundstücksfläche (§ 258 Abs. 1 PBG). Welche gilt, bestimmt die Bauordnung Ihrer Gemeinde. Manchmal gelten beide.
Nur zum Teil. Im Kanton Zürich zählt bei einem Dach-, Attika- oder Untergeschoss nur die Fläche, die über den Anteil eines Vollgeschosses an der zulässigen Ausnützung hinausgeht (§ 255 Abs. 3 PBG). Im Musterbeispiel oben bleibt die Attika deshalb ausser Ansatz. In anderen Kantonen gelten andere Regeln; wir rechnen nach den Regeln Ihrer Gemeinde.
Nein. Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (Art. 22 Abs. 1 RPG). Die Reserve zeigt, was die Bauordnung grundsätzlich zulässt, als Grundlage für jeden nächsten Schritt.
Das hängt von Lage, Nachfrage, Kosten und Zustand ab. Wir besprechen es persönlich, mit Zahlen, aber nie per E-Mail. Der Wert einer Reserve ist eine Bandbreite, kein fester Preis.
Im Alltag meist ja. Die Ausnützungsreserve meint die Reserve in Zonen mit Ausnützungsziffer. Die Nutzungsreserve schliesst auch Zonen mit Baumassen- oder Überbauungsziffer ein. In Zonen mit Baumassenziffer rechnen wir mit dem Volumen statt mit der Fläche.
Nein. Die Raumplanung obliegt den Kantonen (Art. 75 Abs. 1 BV), und jeder Kanton misst Ziffern anders. Eine Zahl im Zonennamen kann eine Geschosszahl, eine Höhe oder eine Ziffer bedeuten. Einen Überblick gibt Was gilt in meinem Kanton.
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Dann ist die Reserve null oder negativ. Bestehende Bauten, die Bauvorschriften widersprechen, dürfen unter den Voraussetzungen von § 357 Abs. 1 PBG trotzdem umgebaut und erweitert werden. Ob ein Ersatz mehr bringt, hängt von der heute zulässigen Fläche ab.
Geprüft von Hafid Yaacoubi, Gründer und Inhaber · Stand Oktober 2026