Wer in Uster einen Bauernhof verkauft, verkauft mehr als ein Gebäude. Zum Hof gehören meist Land, Wohnhaus, Scheune und Nebenbauten, und jedes Element folgt eigenen Regeln. Ausserhalb der Bauzone gelten enge Regeln für Bauten und Umnutzungen (Art. 24 ff. RPG). Für landwirtschaftliche Grundstücke gilt beim Erwerb das bäuerliche Bodenrecht (Art. 61 ff. BGBB). Beides wirkt sich darauf aus, wer kaufen kann und was der Käufer danach mit dem Hof tun darf.
Wir rechnen, was auf dem Grundstück steht und was die Bau- und Zonenordnung erlaubt. Jede Zahl belegen wir im amtlichen Original. Es ist eine Rechnung, keine Schätzung.
Typische Lebenslagen sind eine Erbschaft, bei der niemand den Betrieb weiterführen will, die Pensionierung der Betriebsleiterin oder ein Hof, der für die Familie zu gross geworden ist. Wer eine Erbengemeinschaft vertritt, findet ergänzende Hinweise auf der Seite Geerbte Liegenschaft in Uster verkaufen. Wir sagen offen, was gilt, bevor ein Preis fällt.
Einen Überblick über den Verkauf von Grundstücken und Liegenschaften finden Sie auf der Seite Grundstück und Liegenschaft verkaufen im Kanton Zürich. Zur Steuer beim Verkauf lesen Sie Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich. Für Uster ist das Grundbuchamt Uster zuständig. Ein Grundstückkauf ist nur gültig, wenn er öffentlich beurkundet wird (Art. 216 OR, Art. 657 ZGB). Eigentümer wird der Käufer mit dem Eintrag im Grundbuch. Massgebend sind daneben das kantonale Recht und die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde.
Am Anfang steht ein persönliches Gespräch. Wir kommen mit Fakten, nie per E-Mail, und die erste Einschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Mit der Grundstückprüfung für Ihr Grundstück sehen Sie die Parzelle sofort im Luftbild und im Katasterplan, vertraulich.
Danach rechnen wir: was steht auf dem Land, welche Regeln gelten, was ist es wert. Sie wählen zwischen zwei Wegen. Beim Direktankauf kaufen wir selbst, mit eigenen Mitteln, ohne Finanzierungsvorbehalt und auch im Ist-Zustand. Beim Exklusivmandat vermitteln wir still und ohne Inserat an einen kleinen Kreis geprüfter Käufer, mit Honorar erst bei Erfolg. Der Kaufvertrag wird öffentlich beurkundet (Art. 216 OR, Art. 657 ZGB), Eigentümer wird der Käufer mit dem Eintrag im Grundbuch.