Bei einem Bauernhof in Nürensdorf kommt es zuerst auf die Rechtslage an. Ausserhalb der Bauzone gelten enge Regeln für Bauten und Umnutzungen (Art. 24 ff. RPG). Das betrifft vor allem die Frage, ob eine Scheune oder ein Ökonomiegebäude anders genutzt werden darf. Massgebend sind zudem das kantonale Recht und die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde.
Für landwirtschaftliche Grundstücke gilt beim Erwerb das bäuerliche Bodenrecht (Art. 61 ff. BGBB). Das wirkt sich darauf aus, an wen Sie verkaufen können und wie ein Kauf ablaufen muss. Deshalb nennen wir offen, was gilt, bevor ein Preis fällt. Ein Wert entsteht aus dem, was auf dem Grundstück steht, was die Bau- und Zonenordnung erlaubt und welche Käufer rechtlich in Frage kommen.
Liegt ein Teil Ihres Besitzes in der Bauzone, ist das eine andere Ausgangslage. Dann hilft die Seite zu Grundstück und Bauland verkaufen in Nürensdorf. Wer erbt oder den Hof altersbedingt abgibt, findet bei der geerbten Liegenschaft in Nürensdorf weitere Hinweise.
Im Kanton Zürich gelten für Bauten ausserhalb der Bauzone die allgemeinen Regeln des Bundes (Art. 24 ff. RPG) und das kantonale Recht. Für den Verkauf, die Steuern und die Bewilligung empfehlen wir einen Blick auf die Kantonsseite zum Verkauf von Grundstücken im Kanton Zürich. Zuständig für den Grundbucheintrag ist das Grundbuchamt Bassersdorf. Wie viel Steuer bei einem Verkauf anfallen kann, erklärt das Kantonsthema zur Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich.
Am Anfang steht ein persönliches Gespräch. Wir kommen mit Fakten, nie per E-Mail. Die erste Einschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Danach rechnen wir: Was steht auf dem Grundstück, was erlaubt die Bau- und Zonenordnung, was gilt nach dem bäuerlichen Bodenrecht. Jede Zahl belegen wir im amtlichen Original. Gerechnet, nicht geschätzt.
Dann stehen zwei Wege offen. Beim Direktankauf kaufen wir selbst, mit eigenen Mitteln, ohne Finanzierungsvorbehalt, im Ist-Zustand, auch von Erbengemeinschaften. Beim Exklusivmandat ohne Inserat vermitteln wir still an einen kleinen Kreis geprüfter Käufer, Honorar erst bei Erfolg. Ein Kauf ist nur gültig, wenn er öffentlich beurkundet wird (Art. 216 OR, Art. 657 ZGB). Eigentümer wird der Käufer mit dem Eintrag im Grundbuch.