Gemeinsam bis zur Teilung
Bis zur Teilung gehört die Liegenschaft allen Erben gemeinsam, und sie entscheiden gemeinsam, auch über einen Verkauf. Eine von der Behörde bestellte Erbenvertretung kann die Verwaltung übernehmen, ersetzt die Einigung über einen Verkauf aber in der Regel nicht.
Art. 602 Abs. 2 und 3 ZGB











