Bei einem Hof geht es um mehr als um Land und Gebäude. Ausserhalb der Bauzone gelten enge Regeln für Bauten und Umnutzungen (Art. 24 ff. RPG). Ob eine Scheune umgenutzt oder ein Wohnhaus erweitert werden darf, entscheidet sich also nicht nach dem Wunsch der Käuferschaft, sondern nach diesen Vorgaben. Das bestimmt, was ein Hof für verschiedene Käufer überhaupt sein kann.
Für landwirtschaftliche Grundstücke gilt beim Erwerb das bäuerliche Bodenrecht (Art. 61 ff. BGBB). Wer kaufen darf, ist damit nicht frei wählbar. Das gehört vor jedes Preisgespräch, denn es bestimmt den Kreis der möglichen Käufer. Wir sagen offen, was bei Ihrem Hof gilt, bevor eine Zahl fällt.
Anlass für einen Verkauf kann eine Erbschaft sein, eine Pensionierung ohne Nachfolge oder ein Haus, das zu gross geworden ist. Bei Erbengemeinschaften übernehmen wir auch im Ist-Zustand. Bei Land in der Bauzone gilt wiederum anderes; dazu finden Sie Hinweise unter Bauerwartungsland und Einzonung.
Im Kanton Zürich gelten für Bauten und Nutzungen das kantonale Recht und die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde. Für das Grundbuch ist hier Andelfingen in Andelfingen zuständig. Allgemeine Hinweise zum Verkauf finden Sie auf der Seite Grundstück und Liegenschaft verkaufen im Kanton Zürich. Zur Frage, was gebaut werden darf, hilft Was darf ich im Kanton Zürich bauen?.
Am Anfang steht ein persönliches Gespräch. Die erste Einschätzung ist kostenlos und unverbindlich, wir kommen mit Fakten und nie per E-Mail. Dann rechnen wir: was auf dem Grundstück steht, was die Bau- und Zonenordnung erlaubt und was rechtlich für den Erwerb gilt. Jede Zahl belegen wir im amtlichen Original. Mit dem Check der Bebaubarkeit Ihres Grundstücks sehen Sie Ihr Grundstück vorab im Luftbild und im Katasterplan.
Danach haben Sie zwei Wege. Beim Direktankauf durch uns kaufen wir mit eigenen Mitteln, ohne Finanzierungsvorbehalt, mit einem Preis, einer Zusage und einem Notartermin. Beim Exklusivmandat vermitteln wir still an geprüfte Käufer, ohne Inserat; das Honorar fällt erst bei Erfolg an. Der Kauf ist nur mit öffentlicher Beurkundung gültig (Art. 216 OR, Art. 657 ZGB), Eigentümer wird der Käufer mit dem Grundbucheintrag.