Bei einem Hof kommt es zuerst darauf an, wo die Gebäude und das Land liegen. Ausserhalb der Bauzone gelten enge Regeln für Bauten und Umnutzungen (Art. 24 ff. RPG). Eine Scheune lässt sich deshalb nicht ohne Weiteres zu Wohnraum umbauen. Wir sagen offen, was die Bau- und Zonenordnung und das kantonale Recht zulassen, bevor ein Preis fällt.
Für landwirtschaftliche Grundstücke gilt beim Erwerb das bäuerliche Bodenrecht (Art. 61 ff. BGBB). Das wirkt auf den Kreis möglicher Käufer und damit auf den Verkauf. Wir klären diesen Punkt am Anfang und nennen Ihnen, was er für Ihr Vorhaben bedeutet. Ein Teil des Landes kann in einer anderen Zone liegen; dann prüfen wir jeden Teil einzeln.
Der Wert wird gerechnet, nicht geschätzt: Wir stützen uns auf amtliche Originale zu Zone, Gebäuden und Parzelle. Wer erbt, in den Ruhestand tritt oder den Betrieb aufgibt, hat so eine Grundlage für Entscheidungen. Für den Einstieg hilft die Seite zum Bauernhof verkaufen in der Schweiz.
Im Kanton Zürich sind für Bauten und Zonen das kantonale Recht und die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde massgebend. Zuständig für den Grundbucheintrag ist das Grundbuchamt Schlieren in Schlieren. Für Grundstücke in der Landwirtschaftszone gilt zusätzlich das bäuerliche Bodenrecht (Art. 61 ff. BGBB). Einen Überblick finden Sie auf der Seite Grundstück und Liegenschaft verkaufen im Kanton Zürich. Steuerliche Fragen beim Verkauf behandelt das Kantonsthema Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich.
Am Anfang steht ein persönliches Gespräch. Die erste Einschätzung ist kostenlos und unverbindlich, wir kommen mit Fakten. Zuvor können Sie mit der Grundstückprüfung Ihre Adresse eingeben: Das Grundstück erscheint im Luftbild und im Katasterplan, vertraulich und kostenlos.
Danach rechnen wir, was auf dem Grundstück steht, was die Zone erlaubt und was es wert ist. Zwei Wege stehen offen. Beim Direktankauf durch uns kaufen wir selbst, ohne Finanzierungsvorbehalt, im Ist-Zustand, auch von Erbengemeinschaften. Beim Exklusivmandat vermitteln wir still an geprüfte Käufer, ohne Inserat, mit Honorar erst bei Erfolg. Der Kauf wird öffentlich beurkundet (Art. 216 OR, Art. 657 ZGB); Eigentümer wird der Käufer mit dem Grundbucheintrag.