Bei einem Bauernhof zählt zuerst die Zone. Ausserhalb der Bauzone gelten enge Regeln für Bauten und Umnutzungen (Art. 24 ff. RPG). Ob eine Scheune umgenutzt werden darf, lässt sich deshalb nicht pauschal sagen. Es hängt vom Gebäude und von der Bau- und Zonenordnung ab.
Beim Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke gilt das bäuerliche Bodenrecht (Art. 61 ff. BGBB). Das wirkt sich auf den Kreis möglicher Käufer und auf den Ablauf aus. Wir legen offen, was gilt, bevor ein Preis fällt. Gerechnet wird, nicht geschätzt, und jede Zahl hat ihren Beleg im amtlichen Original.
Anlass für einen Verkauf kann eine Erbschaft sein, etwa wenn eine Erbengemeinschaft den Hof übernimmt. Auch die Pensionierung oder ein Haus, das zu gross geworden ist, kann dazu führen. Für Erbengemeinschaften ist die Seite zur geerbten Liegenschaft in Uitikon hilfreich.
Massgebend sind das kantonale Recht und die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde. Für landwirtschaftliche Grundstücke gilt beim Erwerb zudem das bäuerliche Bodenrecht des Bundes (Art. 61 ff. BGBB). Ein Kaufvertrag wird erst mit der öffentlichen Beurkundung gültig, und Eigentümer wird der Käufer mit dem Eintrag im Grundbuch (Art. 216 OR, Art. 657 ZGB). Das zuständige Grundbuchamt für Uitikon ist Schlieren. Einen Überblick über den Verkauf finden Sie auf der Seite Liegenschaft verkaufen im Kanton Zürich. Über mögliche Steuerfolgen eines Verkaufs informiert das Kantonsthema Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich.
Am Anfang steht ein persönliches Gespräch. Wir kommen mit Fakten, nie per E-Mail, und die erste Einschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Mit der Grundstückprüfung für Ihr Grundstück sehen Sie Ihre Parzelle sofort im Luftbild und im Katasterplan.
Danach gibt es zwei Wege. Beim Direktankauf durch uns kaufen wir mit eigenen Mitteln, ohne Finanzierungsvorbehalt, im Ist-Zustand. Beim Exklusivmandat vermitteln wir still an einen kleinen Kreis geprüfter Käufer, ohne Inserat; das Honorar fällt erst bei Erfolg an. Ein Kauf ist nur gültig, wenn er öffentlich beurkundet wird (Art. 216 OR, Art. 657 ZGB).