Bei einem Hof ist die Frage, was gilt, wichtiger als die Frage nach dem Preis. Ausserhalb der Bauzone gelten enge Regeln für Bauten und Umnutzungen (Art. 24 ff. RPG). Das betrifft Bauernhäuser, Scheunen und Ökonomiegebäude gleichermassen. Wer eine Scheune zu Wohnraum machen möchte, braucht eine Antwort darauf, bevor der Kaufpreis festgelegt wird.
Für landwirtschaftliche Grundstücke gilt beim Erwerb das bäuerliche Bodenrecht (Art. 61 ff. BGBB). Es kann bestimmen, wer als Käufer in Frage kommt. Darum prüfen wir früh, ob ein Grundstück diesem Recht unterliegt, und klären den Kreis möglicher Erwerber. Das schafft Klarheit für alle Beteiligten.
Anlässe für einen Verkauf gibt es verschiedene. Steht die Pensionierung an, stellt sich die Frage der Nachfolge. Auch eine auslaufende Hypothek kann ein Anlass sein, die Lage neu zu ordnen. Bei der Bewertung rechnen wir, was auf dem Grundstück steht und was die Zonenordnung erlaubt. Jede Zahl belegen wir im amtlichen Original. Mehr zur Rechnung finden Sie unter Grundstück kostenlos bewerten.
Im Kanton Zürich sind für Verkauf und Bauen das kantonale Recht und die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde massgebend. Eigentümer wird der Käufer mit dem Eintrag im Grundbuch. Zuständig ist hier das Grundbuchamt Stäfa. Einen Überblick über das Vorgehen im Kanton gibt die Kantonsseite zum Liegenschaftsverkauf im Kanton Zürich. Zur Steuer beim Verkauf finden Sie Hinweise im Kantonsthema Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich.
Am Anfang steht ein persönliches Gespräch. Wir kommen mit Fakten zu Ihrem Grundstück, nie per E-Mail. Die erste Einschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Vorab können Sie Ihre Adresse in der Grundstückprüfung eingeben: Das Grundstück erscheint sofort im Luftbild und im Katasterplan, vertraulich.
Danach rechnen wir und legen die Unterlagen offen. Sie wählen zwischen zwei Wegen. Beim Direktankauf durch uns kaufen wir selbst, mit eigenen Mitteln, ohne Finanzierungsvorbehalt und auch im Ist-Zustand, ebenso von Erbengemeinschaften. Beim Exklusivmandat ohne Inserat vermitteln wir still an einen kleinen Kreis geprüfter Käufer, das Honorar fällt erst bei Erfolg an. Beurkundet wird beim Notar, denn ein Grundstückkauf ist nur gültig, wenn er öffentlich beurkundet wird (Art. 216 OR, Art. 657 ZGB).