Bei einem Hof entscheidet nicht allein das Land, sondern die Frage, was darauf erlaubt ist. Ausserhalb der Bauzone gelten enge Regeln für Bauten und Umnutzungen (Art. 24 ff. RPG). Das betrifft Wohnhaus, Scheune und Nebengebäude gleichermassen. Wer verkaufen will, sollte deshalb vorher wissen, was bestehen bleiben darf und was nicht.
Für landwirtschaftliche Grundstücke gilt beim Erwerb das bäuerliche Bodenrecht (Art. 61 ff. BGBB). Es bestimmt mit, an wen verkauft werden kann und unter welchen Voraussetzungen. Darum klären wir diesen Punkt am Anfang und nicht erst, wenn ein Käufer vor der Tür steht. Massgebend sind zudem das kantonale Recht und die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde.
Anlässe für einen Verkauf gibt es verschiedene. Steht die Pensionierung an, stellt sich die Frage nach der Nachfolge. Auch eine auslaufende Hypothek kann ein Anlass sein, die Lage neu zu ordnen. Mehr dazu auf der Seite Geerbte Liegenschaft in Russikon verkaufen.
Im Kanton Zürich gelten für Hof und Landwirtschaftsland das Bundesrecht zur Raumplanung und zum bäuerlichen Bodenrecht sowie das kantonale Recht. Für die Gemeinde kommt die Bau- und Zonenordnung hinzu. Allgemeine Hinweise finden Sie auf der Seite Grundstück und Liegenschaft verkaufen im Kanton Zürich. Zuständig für den Eintrag ist das Grundbuchamt Pfäffikon.
Am Anfang steht ein persönliches Gespräch. Die erste Einschätzung ist kostenlos und unverbindlich, wir kommen mit Fakten und nie per E-Mail. Danach prüfen wir, was auf dem Grundstück steht, was die Zonenordnung zulässt und welche Regeln des Bodenrechts gelten. Jede Zahl belegen wir im amtlichen Original.
Dann stehen zwei Wege offen. Beim Direktankauf durch uns kaufen wir selbst, mit eigenen Mitteln und ohne Finanzierungsvorbehalt, auch im Ist-Zustand. Beim Exklusivmandat ohne Inserat vermitteln wir still an einen kleinen Kreis geprüfter Käufer, das Honorar fällt erst bei Erfolg an. Der Verkauf wird öffentlich beurkundet (Art. 216 OR, Art. 657 ZGB); Eigentümer wird der Käufer mit dem Eintrag im Grundbuch.