Bei einem Hof zählt zuerst, wo er liegt. Ausserhalb der Bauzone gelten enge Regeln für Bauten und Umnutzungen (Art. 24 ff. RPG). Ob eine Scheune später anders genutzt werden kann, hängt deshalb vom Einzelfall ab, und wir sagen Ihnen das offen, bevor ein Preis genannt wird. Für landwirtschaftliche Grundstücke gilt beim Erwerb das bäuerliche Bodenrecht (Art. 61 ff. BGBB). Es bestimmt mit, an wen und unter welchen Voraussetzungen verkauft werden kann.
Den Wert bestimmen deshalb nicht nur Grösse und Zustand der Gebäude. Es kommt darauf an, was auf dem Grundstück steht, was die Bau- und Zonenordnung erlaubt und was das Bodenrecht zulässt. Wir rechnen diese Punkte durch und belegen jede Zahl im amtlichen Original. Das ist keine Schätzung, sondern eine Rechnung mit Quellen.
Lebenslagen können den Anlass geben: eine Erbschaft mit mehreren Erben, die Pensionierung ohne Nachfolge oder eine Neuordnung der Finanzierung. Grenzt Ihr Land an die Bauzone, lohnt ein Blick auf Bauerwartungsland und Einzonung. Geerbte Höfe behandeln wir auch als geerbte Liegenschaft in Rafz.
Im Kanton Zürich wird ein Grundstückkauf nur gültig, wenn er öffentlich beurkundet wird (Art. 216 OR, Art. 657 ZGB). Eigentümer wird der Käufer erst mit dem Eintrag im Grundbuch. Für landwirtschaftliche Grundstücke gilt beim Erwerb zudem das bäuerliche Bodenrecht des Bundes (Art. 61 ff. BGBB). Massgebend sind daneben das kantonale Recht und die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde. Allgemeine Hinweise finden Sie auf der Seite Grundstück und Liegenschaft verkaufen im Kanton Zürich. Ist ein Gewinn zu erwarten, hilft das Kantonsthema Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich bei der Einordnung. Massgebend im Einzelfall bleiben die amtlichen Unterlagen.
Am Anfang steht ein persönliches Gespräch. Die erste Einschätzung ist kostenlos und unverbindlich, wir kommen mit Fakten und nie per E-Mail. Danach prüfen wir Gebäude, Zone und Bodenrecht und legen Ihnen die Rechnung samt Belegen vor.
Dann wählen Sie den Weg. Beim Direktankauf durch uns kaufen wir mit eigenen Mitteln, ohne Finanzierungsvorbehalt und im Ist-Zustand, auch von Erbengemeinschaften. Beim Exklusivmandat ohne Inserat vermitteln wir still an einen kleinen Kreis geprüfter Käufer, das Honorar fällt erst bei Erfolg an. Kein Schild, kein Portal, Nachbarn und Mitbewerber erfahren nichts. Über einen geschützten Zugang sehen Sie den Stand und geben jede Besichtigung und jedes Angebot frei. Der Kauf wird öffentlich beurkundet (Art. 216 OR, Art. 657 ZGB); Eigentümer wird der Käufer mit dem Grundbucheintrag. Zuständig ist das Grundbuchamt Eglisau.