Ausserhalb der Bauzone gelten enge Regeln für Bauten und Umnutzungen (Art. 24 ff. RPG). Das betrifft Bauernhäuser und Scheunen besonders, wenn jemand sie anders nutzen oder umbauen möchte. Was Käufer später damit tun dürfen, hängt davon ab, was bereits bewilligt ist und was die Vorschriften zulassen. Darum sagen wir offen, was gilt, bevor ein Preis fällt.
Für landwirtschaftliche Grundstücke gilt beim Erwerb das bäuerliche Bodenrecht (Art. 61 ff. BGBB). Es bestimmt mit, wer als Käufer in Frage kommt. Das prägt den Kreis der Interessenten und damit den Verkauf. Wir klären das vorab und bringen die Unterlagen im amtlichen Original mit.
Wer erbt, steht vor einer Erbengemeinschaft. Steht die Pensionierung an, stellt sich die Frage der Nachfolge. Auch eine auslaufende Hypothek kann Anlass sein. Ein Kauf ist nur gültig, wenn er öffentlich beurkundet wird (Art. 216 OR, Art. 657 ZGB). Zuständig für den Eintrag ist das Grundbuchamt Feuerthalen.
Massgebend sind zusätzlich das kantonale Recht und die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde. Wer verkauft, sollte auch die Steuerfolgen kennen; dazu informiert das Kantonsthema Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich. Einen Überblick gibt die Kantonsseite zum Verkauf von Liegenschaften im Kanton Zürich.
Am Anfang steht das Gespräch, nie eine E-Mail. Wir kommen mit Fakten: Was steht auf dem Grundstück, in welcher Zone liegt es, was gilt für Bauten und Boden. Jede Zahl belegen wir im amtlichen Original. Die erste Einschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Vorab zeigt der Check zur Bebaubarkeit Ihres Grundstücks Luftbild und Katasterplan, kostenlos und vertraulich.
Danach stehen zwei Wege offen. Beim Direktankauf kaufen wir selbst, mit eigenen Mitteln und ohne Finanzierungsvorbehalt, auch im Ist-Zustand und von Erbengemeinschaften. Beim Exklusivmandat ohne Inserat vermitteln wir still an einen kleinen Kreis geprüfter Käufer. Das Honorar fällt erst bei Erfolg an. Jede Besichtigung und jedes Angebot geben Sie in Ihrem geschützten Zugang frei. Am Ende steht die Beurkundung beim Notar.