Bei einem Hof entscheidet zuerst die Zone. Liegt das Grundstück in der Landwirtschaftszone, gelten ausserhalb der Bauzone enge Regeln für Bauten und Umnutzungen (Art. 24 ff. RPG). Ein Bauernhaus oder eine Scheune lässt sich also nicht frei umbauen. Was bestehende Gebäude erlauben, klären wir deshalb vor jedem Gespräch über den Preis.
Dazu kommt das Bodenrecht. Für landwirtschaftliche Grundstücke gilt beim Erwerb das bäuerliche Bodenrecht (Art. 61 ff. BGBB). Es bestimmt mit, wer als Käufer in Frage kommt. Wir sagen Ihnen offen, was das für Ihren Verkauf heisst, auch wenn der Kreis der Käufer dadurch kleiner wird.
Anlass für den Verkauf kann eine Erbschaft sein, etwa bei einer Erbengemeinschaft, die den Hof nicht weiterführt. Auch die Pensionierung kann der Grund sein. Auf der Seite geerbte Liegenschaft in Langnau am Albis verkaufen finden Sie dazu mehr. Landwirtschaftsland, Kulturland, Ackerland oder eine Waldparzelle bewerten wir einzeln, nach Zone und Nutzung.
Im Kanton Zürich gelten für Bauten und Landwirtschaftsland die Regeln des Bundes und das kantonale Recht. Massgebend sind zudem die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde. Allgemeine Hinweise zum Verkauf finden Sie auf der Seite Grundstück und Liegenschaft verkaufen im Kanton Zürich. Zum Bauen ausserhalb der Bauzone hilft das Kantonsthema was Sie im Kanton Zürich bauen dürfen. Auf den Seiten finden Sie, was für Ihre Lage gilt, und im Gespräch gehen wir Ihren Fall durch.
Am Anfang steht ein persönliches Gespräch. Die erste Einschätzung ist kostenlos und unverbindlich, wir kommen mit Fakten und nie per E-Mail. Mit der Grundstückprüfung sehen Sie Ihr Grundstück sofort im Luftbild und im Katasterplan, vertraulich und kostenlos. Danach rechnen wir: was auf dem Grundstück steht, was die Zone erlaubt und was der Hof wert ist. Jede Zahl belegen wir im amtlichen Original.
Sie haben zwei Wege. Beim Direktankauf durch uns kaufen wir selbst, mit eigenen Mitteln und ohne Finanzierungsvorbehalt, im Ist-Zustand, auch von Erbengemeinschaften. Beim Exklusivmandat ohne Inserat vermitteln wir still an einen kleinen Kreis geprüfter Käufer, das Honorar fällt erst bei Erfolg an. Ein Kauf ist nur gültig, wenn er öffentlich beurkundet wird (Art. 216 OR, Art. 657 ZGB). Eigentümer wird der Käufer mit dem Eintrag im Grundbuch, zuständig ist Thalwil.