Bei einem Hof entscheidet zuerst die Zone. Ausserhalb der Bauzone gelten enge Regeln für Bauten und Umnutzungen (Art. 24 ff. RPG). Ob eine Scheune umgenutzt oder ein Bauernhaus erweitert werden darf, lässt sich deshalb nicht allgemein sagen. Massgebend sind das kantonale Recht und die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde. Wir prüfen das am Einzelfall und nennen offen, was möglich ist und was nicht.
Für landwirtschaftliche Grundstücke gilt beim Erwerb das bäuerliche Bodenrecht (Art. 61 ff. BGBB). Das wirkt auf den Kreis möglicher Käufer und damit auf den Verkauf. Wir klären diese Frage früh, damit Sie nicht mit Erwartungen in ein Gespräch gehen, die das Recht nicht trägt.
Anlässe für den Verkauf sind verschieden. Steht die Pensionierung an, stellt sich die Frage nach der Nachfolge. Wenn eine Hypothek ausläuft, kann eine Neuordnung nötig werden. Dazu finden Sie Seiten zu geerbter Liegenschaft in Hombrechtikon und zur Pensionierung und kleinerem Wohnen.
Im Kanton Zürich gelten für den Verkauf von Grundstücken kantonales Recht und die Bau- und Zonenordnung der jeweiligen Gemeinde. Eine Übersicht finden Sie auf der Seite Grundstück und Liegenschaft verkaufen im Kanton Zürich. Wer mit einem Verkauf einen Gewinn erzielt, findet Hinweise im Kantonsthema Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich. Wir zeigen Ihnen im Gespräch, welche Fragen für Ihren Hof zuerst zu klären sind.
Am Anfang steht ein Gespräch, in dem wir mit Fakten kommen, nie per E-Mail. Die erste Einschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Dann rechnen wir: was auf dem Grundstück steht, was Zone und Recht erlauben und was es wert ist. Gerechnet, nicht geschätzt; jede Zahl hat einen Beleg im amtlichen Original. Den Zonenstand können Sie vorab im Check zur Bebaubarkeit Ihres Grundstücks ansehen.
Danach haben Sie zwei Wege. Beim Direktankauf durch uns kaufen wir selbst, mit eigenen Mitteln und ohne Finanzierungsvorbehalt, auch im Ist-Zustand. Beim Exklusivmandat vermitteln wir still an einen kleinen Kreis geprüfter Käufer, ohne Inserat, mit einem Ansprechpartner und Honorar erst bei Erfolg. Gültig wird der Kauf mit der öffentlichen Beurkundung (Art. 216 OR, Art. 657 ZGB); Eigentümer wird der Käufer mit dem Eintrag im Grundbuch. Zuständig ist das Grundbuchamt Stäfa.