Bei einem Hof entscheidet zuerst die Zone. Ausserhalb der Bauzone gelten enge Regeln für Bauten und Umnutzungen (Art. 24 ff. RPG). Ein Bauernhaus, eine Scheune oder ein Stall lässt sich deshalb nicht ohne Weiteres umbauen oder anders nutzen. Was möglich ist, hängt vom einzelnen Gebäude ab und gehört in die Abklärung, bevor ein Preis genannt wird.
Ebenso wichtig ist die Frage, wer kaufen darf. Für landwirtschaftliche Grundstücke gilt beim Erwerb das bäuerliche Bodenrecht (Art. 61 ff. BGBB). Das kann den Kreis möglicher Käufer verändern und damit auch den Weg des Verkaufs. Wir sagen Ihnen offen, was für Ihr Grundstück gilt.
Anlass für einen Verkauf kann eine Erbschaft sein, die Pensionierung ohne Nachfolge oder eine Hypothek, die ausläuft. Zu diesen Lebenslagen gibt es eigene Seiten, etwa zur geerbten Liegenschaft in Dällikon. Gerechnet wird mit amtlichen Originalen, nicht mit Annahmen.
Im Kanton Zürich gelten für Bauten und Verkäufe das kantonale Recht und die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde. Allgemeine Informationen finden Sie auf der Seite zum Verkauf von Liegenschaften im Kanton Zürich. Wer mit einem Gewinn verkauft, findet Grundlagen beim Thema Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich. Steuerliche Fragen klären wir im Gespräch, damit nichts offen bleibt.
Am Anfang steht ein persönliches Gespräch, das kostenlos und unverbindlich ist. Mit der Grundstückprüfung sehen wir Ihr Grundstück sofort im Luftbild und im Katasterplan. Danach rechnen wir: was auf dem Grundstück steht, welche Regeln gelten und was es wert ist. Jede Zahl belegen wir im amtlichen Original.
Dann wählen Sie den Weg. Beim Direktankauf kaufen wir selbst, mit eigenen Mitteln und ohne Finanzierungsvorbehalt, auch im Ist-Zustand. Beim Exklusivmandat ohne Inserat vermitteln wir still an einen kleinen Kreis geprüfter Käufer, das Honorar fällt erst bei Erfolg an. Der Kauf wird öffentlich beurkundet (Art. 216 OR, Art. 657 ZGB), Eigentümer wird der Käufer mit dem Grundbucheintrag. Zuständig ist das Grundbuchamt Dielsdorf.