Ausserhalb der Bauzone gelten enge Regeln für Bauten und Umnutzungen (Art. 24 ff. RPG). Das betrifft Scheunen, Ställe und ältere Bauernhäuser in der Landwirtschaftszone. Was sich ändern lässt, hängt vom einzelnen Gebäude ab. Darum sagen wir offen, was gilt, bevor ein Preis fällt.
Für landwirtschaftliche Grundstücke gilt beim Erwerb das bäuerliche Bodenrecht (Art. 61 ff. BGBB). Es bestimmt mit, wer als Käufer in Frage kommt. Bei einem Landwirtschaftsbetrieb, bei Ackerland oder Kulturland prüfen wir diesen Punkt deshalb am Anfang. Liegt ein Teil des Hofs in der Bauzone, sieht die Lage wieder anders aus. Den Wert bestimmen so die Zone, die Gebäude und die Regeln für den Erwerb gemeinsam.
Der Anlass kann verschieden sein. Steht die Pensionierung an, ordnet sich manches neu. Bei einer Trennung oder einer Hypothek, die ausläuft, stellen sich dieselben Fragen zu Zone und Käuferkreis. Wir erklären, was jeweils zu klären ist, und rechnen, statt zu schätzen. Jede Zahl belegen wir im amtlichen Original. Zur Orientierung dient auch die Seite zur geerbten Liegenschaft in Wasterkingen.
Im Kanton Zürich gelten für Bauten und Umnutzungen die kantonalen Vorgaben und die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde. Einen Überblick finden Sie auf der Seite Grundstück und Liegenschaft verkaufen im Kanton Zürich. Wer einen Verkauf plant, sollte auch die Steuerfolgen kennen. Dazu gibt es das Kantonsthema Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich. Auf Wunsch besprechen wir beides in einem ersten Gespräch, ohne Verpflichtung.
Am Anfang steht ein persönliches Gespräch. Wir kommen mit Fakten: Was steht auf dem Grundstück, in welcher Zone liegt es, welche Regeln gelten dafür. Jede Zahl belegen wir im amtlichen Original. Die erste Einschätzung ist kostenlos und unverbindlich.
Danach haben Sie zwei Wege. Beim Direktankauf durch uns kaufen wir selbst, mit eigenen Mitteln, ohne Finanzierungsvorbehalt und im Ist-Zustand. Beim Exklusivmandat ohne Inserat vermitteln wir still an einen kleinen Kreis geprüfter Käufer, das Honorar fällt erst bei Erfolg an. Der Kauf ist nur gültig, wenn er öffentlich beurkundet wird (Art. 216 OR, Art. 657 ZGB). Eigentümer wird der Käufer mit dem Eintrag im Grundbuch (Art. 656 Abs. 1 ZGB). Zuständig ist das Grundbuchamt Eglisau.