Bei einem Hof kommt es zuerst darauf an, wo das Grundstück liegt. Ausserhalb der Bauzone gelten enge Regeln für Bauten und Umnutzungen (Art. 24 ff. RPG). Ob eine Scheune anders genutzt werden kann, lässt sich deshalb nicht pauschal sagen. Es hängt vom einzelnen Gebäude und von der Bewilligung ab. Wir klären das, bevor ein Preis genannt wird.
Für landwirtschaftliche Grundstücke gilt beim Erwerb das bäuerliche Bodenrecht (Art. 61 ff. BGBB). Das wirkt sich darauf aus, wer als Käufer in Frage kommt. Wer in Hausen am Albis Landwirtschaftsland verkaufen möchte, sollte diese Frage früh stellen. Wir prüfen sie mit Ihnen, bevor wir Käufer ansprechen.
Der Wert eines Hofs ergibt sich aus dem, was auf dem Grundstück steht, was die Zonenordnung zulässt und was das Bodenrecht erlaubt. Wir rechnen diese Punkte, und jede Zahl belegen wir im amtlichen Original. Das ist keine Schätzung, sondern eine Rechnung. Anlässe für einen Verkauf können eine Erbschaft, die Pensionierung, eine Trennung oder eine auslaufende Hypothek sein. Sie entscheiden, wann Sie über den Hof sprechen wollen.
Im Kanton Zürich entscheiden das kantonale Recht und die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde darüber, was auf einem Grundstück möglich ist. Grundsätzliches finden Sie auf der Seite Grundstück und Liegenschaft verkaufen im Kanton Zürich. Zur Steuer beim Verkauf erklärt das Kantonsthema Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich die Grundlagen. Zuständig für den Eintrag ist das Grundbuchamt Affoltern in Affoltern a/Albis.
Am Anfang steht ein persönliches Gespräch. Die erste Einschätzung ist kostenlos und unverbindlich, und wir kommen mit Fakten, nie per E-Mail. Mit der Bebaubarkeit Ihres Grundstücks prüfen sehen Sie Ihre Parzelle sofort im Luftbild und im Katasterplan, vertraulich und kostenlos.
Danach haben Sie zwei Wege. Beim Direktankauf durch uns kaufen wir selbst, mit eigenen Mitteln und ohne Finanzierungsvorbehalt, auch im Ist-Zustand und von Erbengemeinschaften. Beim Exklusivmandat ohne Inserat vermitteln wir still an einen kleinen Kreis geprüfter Käufer. Das Honorar fällt erst bei Erfolg an. Zum Schluss steht die öffentliche Beurkundung beim Notar (Art. 216 OR, Art. 657 ZGB). Eigentümer wird der Käufer mit dem Eintrag im Grundbuch. Ihr geschützter Zugang zeigt den Stand und lässt Sie jede Besichtigung und jedes Angebot freigeben.