Bei einem Hof entscheidet nicht nur die Fläche, sondern auch, was darauf stehen darf und wer es erwerben darf. Ausserhalb der Bauzone gelten enge Regeln für Bauten und Umnutzungen (Art. 24 ff. RPG). Ein Bauernhaus lässt sich deshalb nicht einfach umbauen oder anders nutzen. Das gilt für Scheunen ebenso wie für das Wohnhaus.
Für landwirtschaftliche Grundstücke gilt beim Erwerb das bäuerliche Bodenrecht (Art. 61 ff. BGBB). Es bestimmt mit, an wen verkauft werden kann und unter welchen Bedingungen. Wir klären das, bevor wir über einen Preis sprechen, damit Sie nicht mit falschen Erwartungen planen.
Anlässe für einen Verkauf gibt es verschiedene. Wer erbt, steht mit mehreren Beteiligten vor der Frage, wie es mit dem Hof weitergeht. Steht die Pensionierung an, sucht mancher eine Lösung ohne Zeitdruck. Auch eine auslaufende Hypothek kann Anlass sein, die Lage neu zu ordnen. Jede dieser Lebenslagen hat ihre eigene Seite, etwa zur geerbten Liegenschaft in Dachsen.
Im Kanton Zürich gelten für den Verkauf von Liegenschaften das kantonale Recht und die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde. Für Höfe kommt das bäuerliche Bodenrecht des Bundes hinzu. Einen Überblick finden Sie auf der Seite Grundstück und Liegenschaft verkaufen im Kanton Zürich. Zur Frage, was ausserhalb der Bauzone möglich ist, hilft auch das Kantonsthema Was darf ich im Kanton Zürich bauen?. Zuständig für den Eintrag ist das Grundbuchamt Feuerthalen.
Am Anfang steht ein persönliches Gespräch. Die erste Einschätzung ist kostenlos und unverbindlich, wir kommen mit Fakten und nie per E-Mail. Zuvor rechnen wir: was auf dem Grundstück steht, was die Bau- und Zonenordnung erlaubt und was das bäuerliche Bodenrecht für den Käuferkreis bedeutet. Jede Zahl belegen wir im amtlichen Original.
Danach haben Sie zwei Wege. Beim Direktankauf durch uns kaufen wir mit eigenen Mitteln, ohne Finanzierungsvorbehalt und im Ist-Zustand, auch von Erbengemeinschaften. Beim Exklusivmandat ohne Inserat vermitteln wir still an einen kleinen Kreis geprüfter Käufer, das Honorar fällt erst bei Erfolg an. Der Kauf wird öffentlich beurkundet (Art. 216 OR, Art. 657 ZGB); Eigentümer wird der Käufer mit dem Eintrag im Grundbuch von Feuerthalen.