Bei einem Hof entscheidet zuerst die Zone. Ausserhalb der Bauzone gelten enge Regeln für Bauten und Umnutzungen (Art. 24 ff. RPG). Ob eine Scheune später anders genutzt werden darf, lässt sich deshalb nicht pauschal sagen, sondern wird im Einzelfall geprüft. Wir sagen offen, was gilt, bevor ein Preis fällt.
Für landwirtschaftliche Grundstücke gilt beim Erwerb das bäuerliche Bodenrecht (Art. 61 ff. BGBB). Es bestimmt mit, wer als Käufer in Frage kommt und wie sich der Verkauf gestalten lässt. Das wirkt sich auf den Kreis der Interessenten aus und damit auf den Weg, den wir vorschlagen.
Zum Vergleich: In den Bauzonen von Bubikon liegen 1'700 Grundstücke auf 177 Hektar. Davon sind 270 Grundstücke ohne Gebäude; die Zahl zählt auch laufende Ersatzneubauten mit. Wer Land am Rand der Bauzone besitzt, sollte die Zonengrenze kennen. Lebenslagen wie Erbschaft oder Pensionierung können Anlass sein, den Hof neu zu ordnen. Die Seite Geerbte Liegenschaft in Bubikon verkaufen erklärt dazu den Weg.
Im Kanton Zürich gelten für Verkauf und Bauen das kantonale Recht und die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde. Was ein Verkauf steuerlich bedeutet, erklärt das Kantonsthema Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich. Einen Überblick über den Ablauf finden Sie auf der Kantonsseite zum Verkauf von Grundstück und Liegenschaft. Bei landwirtschaftlichen Grundstücken ist zusätzlich das bäuerliche Bodenrecht zu beachten (Art. 61 ff. BGBB).
Am Anfang steht ein persönliches Gespräch. Wir kommen mit Fakten, nie per E-Mail, und die erste Einschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Wir rechnen, was auf dem Grundstück steht, was die Zonenordnung erlaubt und was es wert ist. Gerechnet, nicht geschätzt; jede Zahl belegen wir im amtlichen Original.
Danach haben Sie zwei Wege. Beim Direktankauf durch uns übernehmen wir den Hof im Ist-Zustand, auch von Erbengemeinschaften, mit eigenen Mitteln und ohne Finanzierungsvorbehalt. Beim Exklusivmandat ohne Inserat vermitteln wir still an einen kleinen Kreis geprüfter Käufer; das Honorar fällt erst bei Erfolg an. Beurkundet wird beim Notar, denn ein Grundstückkauf ist nur mit öffentlicher Beurkundung gültig (Art. 216 OR, Art. 657 ZGB). Zuständig ist das Grundbuchamt Grüningen.