Bei einem Hof zählt zuerst die Frage, was erlaubt ist. Ausserhalb der Bauzone gelten enge Regeln für Bauten und Umnutzungen (Art. 24 ff. RPG). Ob eine Scheune zu Wohnraum werden kann, lässt sich deshalb nicht pauschal sagen. Es hängt vom einzelnen Gebäude und von der Bewilligung ab. Wir klären das vor jedem Preisgespräch.
Für landwirtschaftliche Grundstücke gilt beim Erwerb das bäuerliche Bodenrecht (Art. 61 ff. BGBB). Das bestimmt, an wen und unter welchen Voraussetzungen verkauft werden kann. Wir legen offen, was für Ihr Grundstück gilt, und benennen, wo Land, Haus und Nebengebäude getrennt betrachtet werden müssen. Liegt ein Teil Ihres Besitzes in der Bauzone, zeigen wir ihn getrennt, mehr dazu unter Grundstück und Bauland verkaufen in Benken.
Der Wert ergibt sich aus gerechneten Grundlagen: Zone, Gebäude, Lage und rechtliche Möglichkeiten. Jede Zahl belegen wir im amtlichen Original. Wer erbt, den Betrieb aufgibt oder in den Ruhestand tritt, bekommt so eine Grundlage für die Entscheidung, ohne Druck.
Im Kanton Zürich gelten für Bauten ausserhalb der Bauzone dieselben bundesrechtlichen Grundsätze. Massgebend sind zudem das kantonale Recht und die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde. Wer Land verkauft, sollte auch die Steuerfolgen klären, siehe Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich. Einen Überblick bietet die Kantonsseite zum Verkauf von Liegenschaften im Kanton Zürich.
Am Anfang steht ein persönliches Gespräch. Die erste Einschätzung ist kostenlos und unverbindlich, wir kommen mit Fakten und nie per E-Mail. Mit dem vertraulichen Gespräch legen Sie den Rahmen fest. Dann rechnen wir: was auf dem Grundstück steht, was die Zone zulässt und was es wert ist.
Danach wählen Sie. Beim Direktankauf kaufen wir selbst, mit eigenen Mitteln und ohne Finanzierungsvorbehalt, auch im Ist-Zustand und von Erbengemeinschaften. Beim Exklusivmandat ohne Inserat vermitteln wir still an einen kleinen Kreis geprüfter Käufer, das Honorar fällt erst bei Erfolg an. Beurkundet wird beim Notar, Eigentümer wird der Käufer mit dem Eintrag im Grundbuch (Art. 216 OR, Art. 657 ZGB). Zuständig ist das Grundbuchamt Feuerthalen.