Bei einem Hof in der Landwirtschaftszone zählt zuerst die Frage, was das Recht erlaubt. Ausserhalb der Bauzone gelten enge Regeln für Bauten und Umnutzungen (Art. 24 ff. RPG). Das betrifft Scheunen, Ställe und Nebenbauten ebenso wie das Bauernhaus selbst. Wer eine Umnutzung erwägt, klärt deshalb vor dem Verkauf, was möglich ist und was nicht.
Für landwirtschaftliche Grundstücke gilt beim Erwerb das bäuerliche Bodenrecht (Art. 61 ff. BGBB). Es bestimmt mit, an wen und unter welchen Bedingungen ein Hof oder Landwirtschaftsland den Besitzer wechseln kann. Wir sagen offen, was gilt, bevor ein Preis fällt. Der Wert eines Hofs ergibt sich aus Gebäuden, Landfläche, Zone und diesen rechtlichen Grenzen.
Anlässe für einen Verkauf können eine Erbschaft, die Pensionierung, eine Trennung oder eine auslaufende Hypothek sein. Dazu gibt es eigene Seiten, etwa zur geerbten Liegenschaft in Altikon. Gehört zu Ihrem Betrieb auch Land in der Bauzone, lohnt der Blick auf Grundstück und Bauland in Altikon.
Im Kanton Zürich sind für Bauten und Zonen das kantonale Recht und die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde massgebend. Zuständig ist das Grundbuchamt Oberwinterthur-Winterthur in Winterthur. Einen Überblick über den Verkauf finden Sie auf der Seite Grundstück und Liegenschaft verkaufen im Kanton Zürich. Wer wissen will, was ausserhalb der Bauzone gilt, liest auch Was darf ich im Kanton Zürich bauen?.
Am Anfang steht ein Gespräch, in dem wir zuhören und Fakten mitbringen. Die erste Einschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Mit der Grundstückprüfung zur Bebaubarkeit sehen Sie Ihr Grundstück sofort im Luftbild und im Katasterplan, vertraulich.
Danach rechnen wir: was auf dem Grundstück steht, was die Zone zulässt und was es wert ist. Jede Zahl belegen wir im amtlichen Original. Sie wählen zwischen dem Direktankauf, bei dem wir mit eigenen Mitteln und ohne Finanzierungsvorbehalt kaufen, und dem Exklusivmandat, einer stillen Vermittlung ohne Inserat mit Honorar erst bei Erfolg. Der Kauf wird öffentlich beurkundet (Art. 216 OR, Art. 657 ZGB); Eigentümer wird der Käufer mit dem Grundbucheintrag.