Wer in Ottenbach einen Hof, ein Bauernhaus oder eine Scheune verkaufen möchte, sollte zuerst wissen, was rechtlich gilt. Ausserhalb der Bauzone gelten enge Regeln für Bauten und Umnutzungen (Art. 24 ff. RPG). Welche Nutzung eines bestehenden Gebäudes zulässig ist, klären wir, bevor über einen Preis gesprochen wird. So wissen Sie, was ein Käufer mit Wohnhaus, Stall oder Scheune tun darf. Massgebend sind das kantonale Recht und die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde.
Für landwirtschaftliche Grundstücke gilt beim Erwerb das bäuerliche Bodenrecht (Art. 61 ff. BGBB). Es betrifft die Käuferseite und damit den Kreis der Personen, die einen Hof oder Landwirtschaftsland erwerben können. Wir legen offen, was diese Regeln für Ihre Grundstücke bedeuten. Den Wert rechnen wir mit Grundlagen aus dem amtlichen Original: was auf dem Grundstück steht, in welcher Zone es liegt und was dort erlaubt ist. Das ist eine Rechnung, keine Schätzung. Jede Zahl, die wir Ihnen nennen, ist im amtlichen Original belegt.
Die Anlässe für einen Verkauf können verschieden sein. Wer erbt, findet Hinweise auf der Seite zur geerbten Liegenschaft in Ottenbach. Steht die Pensionierung an oder läuft eine Hypothek aus, hilft ein ruhiger Blick auf die Fakten, bevor Entscheidungen fallen. Auch bei einer Trennung kann es sinnvoll sein, zuerst zu klären, was rechtlich gilt. Wie sich Bauland und Landwirtschaftsland unterscheiden, erklärt die Seite zu Bauerwartungsland und Einzonung in Ottenbach.
Einen Überblick finden Sie auf der Seite Grundstück und Liegenschaft verkaufen im Kanton Zürich. Zur Frage, was ausserhalb der Bauzone gebaut werden darf, hilft das Kantonsthema Was darf ich im Kanton Zürich bauen?. Zuständig für die Eintragung ist das Grundbuchamt Affoltern in Affoltern a/Albis.
Am Anfang steht ein persönliches Gespräch. Die erste Einschätzung ist kostenlos und unverbindlich, wir kommen mit Fakten und nie per E-Mail. Wir prüfen, was auf Ihren Grundstücken steht, was die Bau- und Zonenordnung erlaubt und welche Regeln des bäuerlichen Bodenrechts greifen. Jede Zahl belegen wir im amtlichen Original.
Danach haben Sie zwei Wege. Beim Direktankauf durch uns kaufen wir mit eigenen Mitteln, ohne Finanzierungsvorbehalt und im Ist-Zustand, auch von Erbengemeinschaften. Beim Exklusivmandat ohne Inserat vermitteln wir still an geprüfte Käufer, das Honorar fällt erst bei Erfolg an. Ein Kauf ist nur gültig, wenn er öffentlich beurkundet wird (Art. 216 OR, Art. 657 ZGB). Eigentümer wird der Käufer mit dem Eintrag im Grundbuch.