Bei einem Hof kommt es zuerst darauf an, wo die Gebäude und das Land liegen. Ausserhalb der Bauzone gelten enge Regeln für Bauten und Umnutzungen (Art. 24 ff. RPG). Ein Bauernhaus oder eine Scheune lässt sich dort nicht frei umbauen oder anders nutzen. Was zulässig ist, entscheidet sich im Einzelfall und nach der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde.
Für landwirtschaftliche Grundstücke gilt beim Erwerb das bäuerliche Bodenrecht (Art. 61 ff. BGBB). Es bestimmt mit, wer als Käufer in Frage kommt. Darum sagen wir offen, was gilt, bevor ein Preis fällt. Gerechnet wird, nicht geschätzt: was auf dem Grundstück steht, was erlaubt ist und was sich daraus ergibt.
Anlass für einen Verkauf kann eine Erbschaft sein, die Pensionierung oder die Aufgabe des Betriebs. Bei einer Erbengemeinschaft übernehmen wir den Hof im Ist-Zustand, wenn Sie den Direktankauf wählen. Wer lieber vermitteln lässt, findet den Weg unter Exklusivmandat ohne Inserat. Ob Hof, Bauernhaus oder Ackerland: Jede Zahl erhält ihren Beleg im amtlichen Original.
Im Kanton Zürich gelten für Bauten und Umnutzungen ausserhalb der Bauzone das Bundesrecht und das kantonale Recht, dazu die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde. Einen Überblick zum Verkauf finden Sie auf der Seite Grundstück und Liegenschaft verkaufen im Kanton Zürich. Wer Land verkauft, sollte auch die Steuerfolgen klären; dazu führt das Kantonsthema Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich. Eine Beratung durch uns ersetzt die Prüfung im Einzelfall nicht.
Am Anfang steht das persönliche Gespräch. Die erste Einschätzung ist kostenlos und unverbindlich, und wir kommen mit Fakten, nie per E-Mail. Mit der Grundstückprüfung für Ihr Grundstück sehen Sie Ihre Adresse sofort im Luftbild und im Katasterplan, vertraulich.
Danach prüfen wir, was auf der Parzelle steht, welche Zone gilt und welche Regeln für den Verkauf massgebend sind. Sie wählen zwischen zwei Wegen. Beim Direktankauf kaufen wir selbst, mit eigenen Mitteln und ohne Finanzierungsvorbehalt: ein Preis, eine Zusage, ein Notartermin. Beim Exklusivmandat vermitteln wir still an einen kleinen Kreis geprüfter Käufer, ohne Inserat, mit Honorar erst bei Erfolg.
Ein Grundstückkauf ist nur gültig, wenn er öffentlich beurkundet wird (Art. 216 OR, Art. 657 ZGB). Eigentümer wird der Käufer mit dem Eintrag im Grundbuch. Zuständig ist das Grundbuchamt Wallisellen. Mit dem Mandat erhalten Sie einen geschützten Zugang zu Stand, Unterlagen und zur Freigabe jedes Angebots.