Wohnzone E1
rund 180 Grundstücke- Ausnützungsziffer
- 30 %
- Vollgeschosse
- 1
Höri · Kanton Zürich
Was darf ich auf meinem Grundstück in Höri bauen? Yaacoubi Immobilien AG prüft in Höri die Bebaubarkeit eines Grundstücks nach Bau- und Zonenordnung: Zone, Ausnützung, Geschosse, Höhen und Abstände. Gerechnet statt geschätzt, jede Zahl belegt. Eine Bewilligung stellen wir nicht in Aussicht.
Sofort im Luftbild und im Katasterplan · kostenlos · unverbindlich · vertraulich


Kostenlose Grundstückprüfung
Für den Anfang reichen die Adresse und Ihre Kontaktangaben. Wir rechnen es nach der Bau- und Zonenordnung von Höri und besprechen es persönlich.
Diskret: Rückruf von neutraler Nummer · keine Zahlen per E-Mail · kein Inserat
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Baufeld und Hauptnutzfläche nach der Bau- und Zonenordnung, Szenarien mit Bandbreite und ein Dossier mit amtlichen Originalen: So rechnen wir ein Grundstück, in Höri wie im ganzen Kanton Zürich.
Szenen nachgestellt, kein Kundenfall. Mit Untertiteln.
Bau- und Zonenordnung
Die Dichte in den Wohnzonen steuert die Bau- und Zonenordnung von Höri vor allem mit der Ausnützungsziffer: zwischen 30 % und 70 %.
In den Wohnzonen sind 1 bis 3 Vollgeschosse erlaubt.
Die Ordnung legt die zulässige Höhe der Gebäude in den Wohnzonen bei 11,4 m fest.
Die Bau- und Zonenordnung von Höri unterscheidet Wohnzonen, eine Wohn- und Gewerbezone, eine Kernzone und eine Industriezone. In den Wohnzonen legt sie Ausnützung und Vollgeschosse amtlich fest. Die Wohn- und Gewerbezone ergänzt dies um die Gebäude- bzw. Fassadenhöhe.
Die Kernzone kennt amtlich nur eine Vorgabe zu den Vollgeschossen. Für Ausnützungsziffer, Baumassenziffer und Überbauungsziffer macht die Ordnung dort ausdrücklich keine Vorgabe. Die Industriezone regelt Baumassenziffer und Gebäude- bzw. Fassadenhöhe, bei Ausnützung und Vollgeschossen gibt es keine Vorgabe. Die Liste darunter zeigt die Masse je Zone.
Nur Bauzonen ab 20 Grundstücken. Werte ohne Zusatz amtlich; steht ein Artikel unter dem Wert, steht er so in der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde und ist an dieser Stelle im Original geprüft. «Keine Vorgabe» heisst: Die Ordnung regelt dieses Mass in dieser Zone nicht. Massgebend sind die Bau- und Zonenordnung und das kantonale Recht.
Ausgangslage in Höri
Eben, unter 10 % Neigung, ist der grösste Teil der Bauzonen-Grundstücke.
Höri liegt rund 14 km nördlich von Zürich, in der Nähe von Niederglatt, Hochfelden und Neerach.
Nach Einwohnern ist Höri eine Gemeinde mittlerer Grösse im Bezirk Bülach, der 22 Gemeinden zählt.
Der Anteil der Bauzonen-Grundstücke ohne Gebäude entspricht in Höri etwa dem im ganzen Kanton Zürich.
In Höri kennt die Bau- und Zonenordnung 7 Zonen mit amtlich festgelegten Massen. Sie betreffen 570 Grundstücke (Stand 14. Oktober 2026). Die Gemeinde zählt 3'676 Einwohnerinnen und Einwohner (Stand 2025). Die Bevölkerung veränderte sich von 2020 bis 2025 um +24,6 Prozent. Wer wissen will, was auf seiner Parzelle möglich ist, findet hier die Grundlage.
Die Masse, kurz erklärt
Höri wendet noch die bisherigen Begriffe des Planungs- und Baugesetzes an, bis die Gemeinde ihre Bau- und Zonenordnung angepasst hat, spätestens am 29. Februar 2028. Gemessen wird deshalb nach den bisherigen Fassungen.
Anrechenbare Fläche im Verhältnis zur massgeblichen Grundfläche. Anrechenbar sind die Räume in Vollgeschossen, Flächen in Dach- und Untergeschossen nur, soweit sie je Geschoss überschreiten, was von der zulässigen Ausnützung gleichmässig verteilt auf ein Vollgeschoss fällt. Zürich schreibt sie in Prozent: 60 % heisst 600 m² auf 1'000 m².
§§ 254, 255 und 259 PBG, bisherige Fassung
Kubikmeter anrechenbaren Raums je Quadratmeter Grundfläche; anrechenbar ist der oberirdische umbaute Raum mit seinen Aussenmassen.
§§ 254 und 258 PBG, bisherige Fassung
Anrechenbare Fläche im Verhältnis zur massgeblichen Grundfläche; anrechenbar ist die senkrechte Projektion der grössten oberirdischen Gebäudeumfassung, ohne kleinere Vorsprünge und Balkone.
§§ 254 und 256 PBG, bisherige Fassung
Die Gebäudehöhe ergibt sich aus den Vollgeschossen mit je 3,3 m, in Zentrums- und Industriezonen 4 m, zuzüglich 1,5 m für das Erdgeschoss; der First liegt höchstens 7 m über der Gebäudehöhe. Beides gilt, sofern die Bau- und Zonenordnung nichts anderes bestimmt.
§§ 278 bis 281 PBG, bisherige Fassung
Höri im Profil
Wer in Höri bauen will, beginnt bei den Bauzonen. Sie umfassen 65 Hektar und 600 Grundstücke (Stand 14. Oktober 2026). Davon tragen 100 kein Gebäude, wobei laufende Ersatzneubauten mitzählen. In Höri zeigt sich die Bautätigkeit in publizierten Baugesuchen: 25 in den zwölf Monaten bis 30. Oktober 2026. Die Gemeinde besteht aus der Ortschaft Höri im Bezirk Bülach, nördlich von Zürich gelegen. Das Zonenbild reicht von Wohnzonen bis zur Kernzone und zur Industriezone.
Auch der Gebäudebestand in Höri liefert den Rahmen: 1'500 Wohnungen und 110 Grundstücke mit Mehrfamilienhaus (Stand 4. September 2026). Auf 21 Prozent der Grundstücke stehen Gebäude aus der Zeit vor 1960. Die mittlere Grösse der Bauzonen-Grundstücke liegt bei 640 Quadratmetern. Ein Viertel der Grundstücke ist kleiner als 330 Quadratmeter, ein Viertel grösser als 1'150 Quadratmeter. 21 Prozent der Bauzonen-Grundstücke liegen am Hang, 79 Prozent sind eben. Das beeinflusst, wie sich ein Baukörper auf einer Parzelle setzen lässt. Für Ihr Grundstück gilt allein die Ordnung von Höri.
Höhen und Abstände im Schnitt
Drei typische Zonen der Gemeinde, gezeichnet an einem Mustergrundstück im gleichen Massstab: Höhen und Abstände aus der Bau- und Zonenordnung.
Musterzeichnungen: Höhen aus der Bau- und Zonenordnung; der Abstand zur Grenze ist schematisch, nicht aus der Bau- und Zonenordnung. Grundstück und Baukörper sind erfunden. Dachform, Attika, Baulinien, Gestaltungspläne und Sonderregeln sind nicht dargestellt; was auf einem bestimmten Grundstück gilt, prüfen wir einzeln.
Ein Grundstück · drei Möglichkeiten
Wie hoch und wie dicht ein Neubau in Höri werden darf, folgt aus Zone, Baufeld und Höhen. Die Bilder sind Illustrationen; für Ihr Grundstück rechnen wir den belegten Wert.
Varianten zur Veranschaulichung. Was zulässig ist, bestimmen Bauordnung und Baubewilligung.



Vom Grundstück zum Baufeld
Bevor ein Projekt gezeichnet wird, steht das Baufeld fest: Abstände und Baulinien begrenzen die Fläche, Ziffer und Höhen das Volumen. So rechnen wir, hier an einer Musterparzelle gezeigt.
Das Verfahren
Eine Bewilligung braucht, wer neu baut, umbaut oder die Nutzung baurechtlich bedeutsam ändert; in Kernzonen gilt das auch für den Abbruch (§ 309 PBG).
Rechnen Sie selbst
Zulässige anrechenbare Geschossfläche = Grundstücksfläche × Ausnützungsziffer. Rein rechnerisch ist der Teil davon, der heute nicht gebaut ist, die Reserve.
Ein Richtwert, mehr nicht: Zone, Baulinien und Abstände Ihres Grundstücks fehlen darin. Den belegten Wert rechnen wir nach der Bau- und Zonenordnung von Höri.
Höri
Ob ein Grundstück in Höri bebaubar ist, hängt zuerst von seiner Zone ab. Massgebend sind das kantonale Recht und die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde, auch Bauordnung oder Baureglement genannt. Sie legt fest, wie viel gebaut werden darf und wie hoch. Wie gross Sie bauen dürfen, folgt aus mehreren Massen zusammen, nicht aus einer einzelnen Zahl.
Dazu kommen Einschränkungen, die nicht aus der Zone stammen. Im Gewässerraum entlang von Bächen, Flüssen und Seen ist nur Standortgebundenes zulässig (Art. 36a GSchG). Jede Zone hat zudem eine Lärm-Empfindlichkeitsstufe (Art. 43 LSV). Dienstbarkeiten, Grundpfandrechte, Vorkaufsrechte und Anmerkungen stehen im Grundbuch (Art. 958 ff. und 962 ZGB). Das zuständige Grundbuchamt ist Bülach in Bülach.
Anlass für die Frage kann eine Erbschaft sein, die Pensionierung oder ein Haus, das zu gross geworden ist. Wer die Möglichkeiten kennt, entscheidet in Ruhe, ob er baut, verkauft oder Land gegen Wohnung einbringt. Zur Lage gehört auch die ÖV-Güteklasse C (A sehr gute bis D geringe Erschliessung). Sie erklärt, wie das Gebiet erschlossen ist, und ist keine Bewertung. Mehr zum Verfahren finden Sie im Kantonsthema zum Bauen im Kanton Zürich.
Im Kanton Zürich gibt es im Baubewilligungsverfahren kein Einspracheverfahren (§ 315 Abs. 3 PBG). Wer Ansprüche wahren will, verlangt innert der gesetzlichen Frist nach der Bekanntmachung die Zustellung des baurechtlichen Entscheids (§ 315 Abs. 1 PBG). Wer das versäumt, verliert das Rekursrecht (§ 316 Abs. 1 PBG). Einen Überblick bietet die Kantonsseite zum Liegenschaftsverkauf im Kanton Zürich.
Am Anfang steht Ihre Adresse. In der Grundstückprüfung für Ihr Grundstück erscheint die Parzelle sofort im Luftbild und im Katasterplan, kostenlos und vertraulich. Danach rechnen wir: was auf dem Grundstück steht, was die Bau- und Zonenordnung erlaubt und was daraus folgt. Jede Zahl belegen wir im amtlichen Original.
Die erste Einschätzung im persönlichen Gespräch ist kostenlos und unverbindlich. Wir kommen mit Fakten, nie per E-Mail. Danach entscheiden Sie, ob Sie selbst bauen, im Direktankauf an uns verkaufen oder ein Exklusivmandat ohne Inserat erteilen. Beim Direktankauf gibt es einen Preis, eine Zusage und einen Notartermin. Die Grundstückprüfung ersetzt keine Baubewilligung. Die Methode, nach der wir ein Grundstück prüfen ist offen beschrieben.
Häufige Fragen
Das bestimmt zuerst die Zone. Für 570 Grundstücke in 7 Zonen legt die Bau- und Zonenordnung Masse amtlich fest (Stand 14. Oktober 2026). Welche das sind, etwa Ausnützung oder Geschosse, hängt von der Zone ab. Wir rechnen es für Ihre Parzelle nach und belegen es im Original. Eine Bewilligung versprechen wir nicht.
Nein. Die Grundstückprüfung zeigt Ihr Grundstück im Luftbild und im Katasterplan und ordnet es der Zone zu. Sie ist kostenlos und vertraulich. Von 600 Grundstücken in Bauzonen (Stand 14. Oktober 2026) sieht jedes anders aus. Über ein Bauvorhaben entscheidet die Behörde im Baubewilligungsverfahren nach kantonalem Recht und der Bau- und Zonenordnung.
Die Baubehörde entscheidet in der Regel innert zwei Monaten nach der Vorprüfung, bei Neubauten und grösseren Umbauten innert vier Monaten (§ 319 PBG). Davor liegt das Baugesuch 20 Tage öffentlich auf. Rekurse können das Verfahren verlängern. Die Bewilligung erlischt, wenn nicht innert drei Jahren mit dem Bau begonnen wird (§ 322 PBG).
Ein Baurecht bringt über Jahrzehnte einen Zins, der Boden bleibt in Ihrer Familie. Ein Verkauf bringt den Erlös auf einmal und keine Verpflichtungen. Was besser passt, hängt von Ihrem Alter, Ihren Erben und Ihren Plänen ab. Wir rechnen beide Wege nebeneinander, mit Steuern und Zeitpunkt.
Mit einer Arealüberbauung oder einem Gestaltungsplan kann mehr zulässig sein, wenn die Bau- und Zonenordnung das vorsieht und besondere Anforderungen erfüllt sind (§§ 69 bis 72 und 83 PBG). Das ist kein Bonus auf Knopfdruck. Wir weisen solche Möglichkeiten als eigene Variante aus, nie im Grundwert.
Ja. Wir kaufen Bauland, Häuser mit Landreserve, Mehrfamilienhäuser und Areale selbst, mit eigenen Mitteln und ohne Finanzierungsvorbehalt: ein Preis, eine Zusage, ein Notartermin. Wer lieber breiter anbietet, wählt das Exklusivmandat; wir sagen Ihnen offen, welcher Weg für Ihre Liegenschaft mehr bringt.
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Amtliche Statistik, Stand 1. Juni 2026 · Zonen Stand 14. Oktober 2026 · Gebäudedaten Stand 4. September 2026 · Kantonsrecht Stand 30. September 2026 · massgebend sind das kantonale Recht und die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde

Ein Gespräch genügt, um zu wissen, wo Sie stehen.