Ausserhalb der Bauzone gelten enge Regeln für Bauten und Umnutzungen (Art. 24 ff. RPG). Das betrifft Scheunen, Ställe und Wohnteile eines Hofs in Winkel. Ob eine Umnutzung möglich ist, lässt sich nicht aus einer Faustregel ableiten, sondern nur aus dem Einzelfall und der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde. Wir sagen offen, was gilt, bevor ein Preis genannt wird.
Für landwirtschaftliche Grundstücke gilt beim Erwerb das bäuerliche Bodenrecht (Art. 61 ff. BGBB). Es bestimmt mit, wer als Käufer in Frage kommt. Diese Vorgabe prägt den Verkauf von Landwirtschaftsland und muss vor jeder Preisdiskussion geklärt sein.
Was den Wert bestimmt, rechnen wir aus: Gebäude, Zone, Lage und rechtliche Möglichkeiten. Die D steht als ÖV-Güteklasse für die überwiegende Erschliessung, wobei A sehr gute und D geringe Erschliessung bedeutet. Wer erbt oder in den Ruhestand tritt, findet Hinweise auf der Seite zur geerbten Liegenschaft in Winkel.
Massgebend sind das kantonale Recht und die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde. Einen Überblick zum Verkauf im Kanton finden Sie auf der Seite Grundstück und Liegenschaft verkaufen im Kanton Zürich. Im Kanton Zürich gibt es im Baubewilligungsverfahren kein Einspracheverfahren (§ 315 Abs. 3 PBG). Wer Ansprüche wahren will, verlangt innert der gesetzlichen Frist die Zustellung des baurechtlichen Entscheids (§ 315 Abs. 1 PBG); wer das versäumt, verliert das Rekursrecht (§ 316 Abs. 1 PBG).
Am Anfang steht ein persönliches Gespräch. Wir kommen mit Fakten, nie per E-Mail, und die erste Einschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Vorab prüfen Sie Ihr Grundstück mit der Grundstückprüfung: Adresse eingeben, und es erscheint sofort im Luftbild und im Katasterplan, vertraulich.
Danach rechnen wir, was auf dem Grundstück steht, was die Bau- und Zonenordnung erlaubt und was es wert ist. Jede Zahl belegen wir im amtlichen Original. Sie wählen den Weg: den Direktankauf durch uns, mit eigenen Mitteln, ohne Finanzierungsvorbehalt und auch im Ist-Zustand, oder das Exklusivmandat ohne Inserat mit Honorar erst bei Erfolg. Ein Grundstückkauf ist nur gültig, wenn er öffentlich beurkundet wird (Art. 216 OR, Art. 657 ZGB). Eigentümer wird der Käufer mit dem Eintrag im Grundbuch, hier beim Grundbuchamt Bülach.