Wer in Wil einen Hof verkauft, verkauft mehr als Gebäude und Land. Ausserhalb der Bauzone gelten enge Regeln für Bauten und Umnutzungen (Art. 24 ff. RPG). Das betrifft Wohnhaus, Scheune und Nebengebäude und bestimmt, was eine Käuferin damit tun darf. Wir sagen offen, was gilt, bevor ein Preis fällt.
Beim Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke gilt das bäuerliche Bodenrecht (Art. 61 ff. BGBB). Es entscheidet mit darüber, wer als Käufer in Frage kommt und wie ein Verkauf gestaltet werden kann. Deshalb prüfen wir zuerst, welche Teile des Hofs landwirtschaftlich gebunden sind und ob Flächen in der Bauzone liegen. Der Anteil an Hanglage in den Bauzonen beträgt 46 Prozent, der Anteil ebener Grundstücke 45 Prozent; die Lage kann bei der Nutzung eine Rolle spielen.
Anlässe für einen Verkauf sind verschieden: Wer erbt, steht vor einer Erbengemeinschaft. Steht die Pensionierung an, stellt sich die Frage der Nachfolge. Auch eine auslaufende Hypothek kann ein Grund sein. Hilfreiche Hinweise finden Sie bei Geerbte Liegenschaft in Wil verkaufen.
Für landwirtschaftliche Grundstücke gilt beim Erwerb das bäuerliche Bodenrecht (Art. 61 ff. BGBB), auch im Kanton Zürich. Jeder Grundstückkauf ist nur gültig, wenn er öffentlich beurkundet wird (Art. 216 OR, Art. 657 ZGB); Eigentümer wird der Käufer mit dem Eintrag im Grundbuch. Im Baubewilligungsverfahren gibt es im Kanton kein Einspracheverfahren (§ 315 Abs. 3 PBG). Einen Überblick bietet die Seite Grundstück und Liegenschaft verkaufen im Kanton Zürich. Fällt bei einem Verkauf ein Gewinn an, erklärt die Seite Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich, worauf es ankommt.
Am Anfang steht ein Gespräch, in dem wir Ihre Lage hören. Die erste Einschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Danach rechnen wir: was auf dem Grundstück steht, was die Bau- und Zonenordnung erlaubt und was es wert ist. Gerechnet, nicht geschätzt, jede Zahl mit Beleg im amtlichen Original. Die Grundstücke können Sie vorab im Bebaubarkeit Ihres Grundstücks prüfen ansehen.
Dann haben Sie zwei Wege. Im Direktankauf kaufen wir selbst, mit eigenen Mitteln und ohne Finanzierungsvorbehalt, auch im Ist-Zustand und von Erbengemeinschaften. Im Exklusivmandat ohne Inserat vermitteln wir still an geprüfte Käufer, das Honorar fällt erst bei Erfolg an. Der Kauf wird öffentlich beurkundet (Art. 216 OR, Art. 657 ZGB), Eigentümer wird der Käufer mit dem Eintrag im Grundbuch beim Grundbuchamt Eglisau.