Bei einem Hof entscheidet zuerst die Zone. Ausserhalb der Bauzone gelten enge Regeln für Bauten und Umnutzungen (Art. 24 ff. RPG). Ein Bauernhaus oder eine Scheune lässt sich deshalb nicht einfach zu Wohnraum umbauen. Was bewilligt werden kann, hängt vom Einzelfall ab, und die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde sowie das kantonale Recht sind massgebend.
Für landwirtschaftliche Grundstücke gilt beim Erwerb das bäuerliche Bodenrecht (Art. 61 ff. BGBB). Das bestimmt, wer als Käufer in Frage kommt und was vorab zu klären ist. Wir legen das offen dar, bevor über einen Preis gesprochen wird. So wissen Sie früh, welcher Weg für Ihren Hof offensteht.
Anlass für einen Verkauf können eine Erbschaft, die Pensionierung, eine Trennung oder eine auslaufende Hypothek sein. Bei Erbengemeinschaften übernehmen wir einen Hof auch im Ist-Zustand. Gerechnet wird, nicht geschätzt: Jede Zahl belegen wir im amtlichen Original. Liegt ein Teil Ihres Landes in der Bauzone, hilft die Seite zu Bauerwartungsland und Einzonung in Schleinikon.
Im Kanton Zürich gelten für den Verkauf von Liegenschaften das kantonale Recht und die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde. Allgemeine Hinweise finden Sie auf der Seite Grundstück und Liegenschaft verkaufen im Kanton Zürich. Zur Steuer beim Verkauf lesen Sie Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich. Welche Folgen das für Ihren Hof hat, besprechen wir im persönlichen Gespräch, bevor Sie sich entscheiden.
Am Anfang steht ein persönliches Gespräch. Die erste Einschätzung ist kostenlos und unverbindlich, und wir kommen mit Fakten, nie per E-Mail. Dann prüfen wir, was auf dem Grundstück steht, in welcher Zone es liegt und was dort gilt. Danach wählen Sie zwischen zwei Wegen.
Beim Direktankauf kaufen wir selbst, mit eigenen Mitteln und ohne Finanzierungsvorbehalt, im Ist-Zustand. Sie erhalten einen Preis, eine Zusage und einen Notartermin. Beim Exklusivmandat ohne Inserat vermitteln wir still an einen kleinen Kreis geprüfter Käufer; das Honorar fällt erst bei Erfolg an. Ein Kauf ist nur gültig, wenn er öffentlich beurkundet wird (Art. 216 OR, Art. 657 ZGB). Eigentümer wird der Käufer mit dem Eintrag im Grundbuch. Zuständig ist das Grundbuchamt Dielsdorf.