Bei einem Hof zählt zuerst die Frage, was das Grundstück rechtlich ist. Ausserhalb der Bauzone gelten enge Regeln für Bauten und Umnutzungen (Art. 24 ff. RPG). Ein Bauernhaus darf deshalb nicht ohne Weiteres umgebaut oder anders genutzt werden. Eine Scheune ist nicht automatisch ein künftiges Wohnhaus. Solche Punkte bestimmen, was ein Käufer mit dem Hof tun kann.
Für landwirtschaftliche Grundstücke gilt beim Erwerb das bäuerliche Bodenrecht (Art. 61 ff. BGBB). Es kann den Kreis möglicher Käufer begrenzen. Darum sagen wir offen, was gilt, bevor ein Preis fällt. Gerechnet wird mit amtlichen Unterlagen, jede Zahl mit Beleg im Original.
Anlässe für einen Verkauf gibt es verschiedene. Wer erbt, steht mit mehreren Beteiligten vor dem Hof; dazu hilft die Seite geerbte Liegenschaft in Buchs verkaufen. Steht die Pensionierung an, stellt sich die Frage nach der Nachfolge. Auch eine auslaufende Hypothek kann Anlass sein, die Lage neu zu ordnen. Jeder Fall wird einzeln angeschaut.
Im Kanton Zürich massgebend sind das kantonale Recht und die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde. Allgemeine Hinweise zum Verkauf finden Sie auf der Seite Liegenschaft verkaufen im Kanton Zürich. Wer einen Hof verkauft, sollte auch die Steuerfolgen kennen. Dazu erklärt die Seite Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich die Grundlagen. Zu Bauten ausserhalb der Bauzone hilft ein Gespräch, bevor Sie sich festlegen.
Am Anfang steht ein persönliches Gespräch. Die erste Einschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Wir kommen mit Fakten und nicht per E-Mail. Zuvor können Sie mit der Grundstückprüfung Ihre Adresse eingeben; das Grundstück erscheint im Luftbild und im Katasterplan, vertraulich.
Dann rechnen wir: was auf dem Grundstück steht, was die Zone erlaubt und was das bäuerliche Bodenrecht bedeutet. Danach haben Sie zwei Wege. Beim Direktankauf durch uns kaufen wir selbst, mit eigenen Mitteln und ohne Finanzierungsvorbehalt, im Ist-Zustand. Beim Exklusivmandat ohne Inserat vermitteln wir still an geprüfte Käufer, das Honorar fällt erst bei Erfolg an. Der Kauf wird öffentlich beurkundet (Art. 216 OR, Art. 657 ZGB). Eigentümer wird der Käufer mit dem Eintrag im Grundbuch. Zuständig ist das Grundbuchamt Dielsdorf.