Ein Hof ist kein gewöhnliches Haus. Ausserhalb der Bauzone gelten enge Regeln für Bauten und Umnutzungen (Art. 24 ff. RPG). Das betrifft Wohnhaus, Stall und Scheune gleichermassen. Wer verkaufen will, sollte deshalb wissen, was am Gebäude bleibt, was sich ändern lässt und was nicht.
Für landwirtschaftliche Grundstücke gilt beim Erwerb das bäuerliche Bodenrecht (Art. 61 ff. BGBB). Es bestimmt mit, wer als Käufer in Frage kommt. Das wirkt sich auf den Kreis der Interessenten aus und damit auf den Weg des Verkaufs. Wir sagen offen, was das im Einzelfall bedeutet, bevor ein Preis genannt wird.
Die Pensionierung steht an. Oder das Wohnhaus auf dem Hof ist zu gross geworden. In jedem Fall rechnen wir zuerst, was auf dem Grundstück steht und was die Bau- und Zonenordnung zulässt. Gerechnet, nicht geschätzt, und jede Zahl mit Beleg im amtlichen Original. Mehr zur Lage bei geerbten Liegenschaften finden Sie unter Geerbte Liegenschaft in Stadel verkaufen.
Allgemeine Hinweise zum Verkauf finden Sie auf der Kantonsseite zum Liegenschaftsverkauf im Kanton Zürich. Massgebend für Bauten sind das kantonale Recht und die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde. Zur Frage, was auf einem Grundstück zulässig ist, hilft der Überblick zu Bauvorschriften im Kanton Zürich. Ein Grundstückkauf ist nur gültig, wenn er öffentlich beurkundet wird (Art. 216 OR, Art. 657 ZGB). Eigentümer wird der Käufer mit dem Eintrag im Grundbuch (Art. 656 Abs. 1 ZGB). Diese Schritte begleiten wir bis zum Notartermin.
Am Anfang steht ein persönliches Gespräch. Die erste Einschätzung ist kostenlos und unverbindlich, und wir kommen mit Fakten, nie per E-Mail. Mit dem Überblick zum Bauernhof-Verkauf in der Schweiz können Sie sich vorab einlesen. Ihre Adresse geben Sie in der Grundstückprüfung ein, das Grundstück erscheint sofort im Luftbild und im Katasterplan.
Danach haben Sie zwei Wege. Beim Direktankauf kaufen wir selbst, mit eigenen Mitteln, ohne Finanzierungsvorbehalt und im Ist-Zustand: ein Preis, eine Zusage, ein Notartermin. Beim Exklusivmandat vermitteln wir still, ohne Inserat, an einen kleinen Kreis geprüfter Käufer. Das Honorar fällt erst bei Erfolg an. Ein Grundstückkauf ist nur gültig, wenn er öffentlich beurkundet wird (Art. 216 OR, Art. 657 ZGB). Zuständig für den Eintrag ist das Grundbuchamt Niederglatt.